Gesetze: AO (1977) § 322 Abs. 3FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5VGFGEntlG Art. 3 § 7
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung ist auch dann nicht von der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Finanzbehörde abhängig, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat.
2. Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 236 BFHE S. 17 Nr. 145, JAAAA-97617
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