1. In einem Amtsverfahren ist das Gericht an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht gebunden.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem anfänglich zulässigen Rechtsmittel, das durch ein erledigendes Ereignis wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt oder der Rechtsmittelantrag auf die Kostenfrage beschränkt werden kann.
3. Im Fall der Rücknahme der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG ist die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu treffen.
4. § 84 FamFG ermöglicht es, im Falle der Rücknahme einer ursprünglich begründeten Beschwerde zu einer angemessenen Kostenverteilung zu gelangen.
Fundstelle(n): ZAAAJ-85575
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