1. Die zeitgleiche Versorgung mit einem Rollstuhl und einem Rehabuggy zum mittelbaren Behinderungsausgleich stellt für einen Versicherten, der beide Hilfsmittel nicht selbständig zur Fortbewegung nutzen kann, eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung dar.
2. Eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung ist neben den Voraussetzungen in A. § 6 Abs 8 HilfsM-RL nur möglich, wenn das bereits vorhandene Hilfsmittel nicht oder nur unzumutbar schwer transportiert werden kann.
3. Soweit Gründe in der Konstitution der für die Nutzung des Hilfsmittels notwendigen Begleitperson sich auf den Anspruch eines Versicherten auf ein Hilfsmittel oder dessen Ausstattung im Einzelfall auswirken können, begründen solche bei einer Nutzung eines Rehabuggys im Vergleich zur Nutzung eines Rollstuhls in der Regel keinen Anspruch auf eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung.
4. Ein Anspruch auf einen Rehabuggy neben einem Rollstuhl kann zur Sicherung der sozialen Teilhabe bestehen, wenn er für Aktivitäten genutzt wird, für die ein Rollstuhl konstruktionsbedingt nicht eingesetzt werden kann.
Fundstelle(n): PAAAJ-85574
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