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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 130/22 B

Gesetze: RVG § 55; RVG § 48

Leitsatz

Leitsatz:

Sofern nicht allen vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt bzw eine Beiordnung angeordnet wurde, besteht der Vergütungsanspruch - sofern die Bewilligung nicht sonst sachlich eingeschränkt wurde - in voller Höhe einschließlich der Mehrvertretungszuschläge nach der Zahl der Streitgenossen, für die PKH bewilligt und die Beiordnung angeordnet wurde. In diesen Fällen kann nicht erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Prozesskostenhilfe eine quotale Festsetzung nach der Zahl der insgesamt vertretenen Streitgenossen erfolgen.

Fundstelle(n):
FAAAJ-85573

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