1. Für die Annahme der erforderlichen Erfolgsaussichten einer Klage ist es ausreichend, dass eine Befragung sachverständiger Zeugen geboten erscheint, zumal diese in der Regel auch mit einer gutachterlichen Fragestellung verbunden ist und sich nicht lediglich in der Anforderung von ärztlichen Befundunterlagen zur Substantiierung des Klagevorbringens erschöpft.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Von diesem Grundsatz abweichend ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags, wenn nach Eintritt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags eine Änderung zum Nachteil des Klägers/Antragstellers eingetreten ist. Denn solche Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Entscheidungsreife des PKH-Antrags eingetreten sind, dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): MAAAJ-85562
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