Anerkennung des IPSC - Schießens als Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
Bezug: BStBl 2019 I S. 1370
Bezug: BStBl 2019 II S. 790
Der , entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht – insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) – im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann.
Für die Anwendung des Urteils gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.
Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich da mit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. des Urteils). Das Urteil enthält jedoch keine Bemerkung dazu, dass diese getroffene „tatsächliche Würdigung“ die einzig Mögliche ist.
Vielmehr führt der BFH in Rn. 40 seines Urteils aus:
„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele zu Teilen einer menschlichen Silhouette angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“
In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte daher ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen „tatsächlichen Würdigung“ mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A - 00390 - 0357 - St 53
Fundstelle(n):
OAAAJ-85544