1. Ist wegen einer der Zwischengesellschaft zugeflossenen Schachteldividende die Vergünstigung des § 19 a Abs. 5 KStG (1972) (heute: § 26 Abs. 5 KStG (1977)) gewährt worden, so kann für diese Dividende dennoch die Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG beansprucht werden.
2. In einem Hinzurechnungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG sind gesondert festzustellen:
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