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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 549/23

Gesetze: EStG § 1 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, DBA SVK Art. 7 Abs. 1 S. 1

Versorgungsleistungen eines nunmehr in der Slowakei ansässigen früheren Versicherungsvertreters aus einem Vertreterversorgungswerk der Versicherung: Beschränkte Steuerpflicht, deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Slowakei

Leitsatz

1. Ein nunmehr ausschließlich in der Slowakei ansässiger früherer Versicherungsvertreter ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die er aufgrund seiner früheren Vertretertätigkeit im Inland von einem Vertreterversorgungswerk der Versicherung erhält, gemäß § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschränkt steuerpflichtig. Bei den Versorgungsleistungen handelt es sich um inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

2. Auch wenn der Versicherungsvertreter bereits vor den Streitjahren seinen Gewerbebetrieb aufgegeben hat und im Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen keine inländische Betriebsstätte mehr unterhält, ist es für Erfordernis einer Betriebsstätte im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) ausreichend, dass die Einkünfte ihre Veranlassung in einer ursprünglich betriebenen inländischen Betriebsstätte hatten. Bei dem Bezug der Versorgungsleistungen handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität bereits „erdienter” Ansprüche, die nicht dazu führen kann, dass der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG implementierte Inlandsbezug durchbrochen wird.

3. Deutschland hat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei das Besteuerungsrecht für die an den früheren Versicherungsvertreter gezahlten Versorgungsbezüge. „Auslösendes Moment” für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist die frühere Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Versicherungsvertreter für die Versicherung im Rahmen seiner früheren inländischen Betriebsstätte. Die Versorgungsbezüge sind daher auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht.

Fundstelle(n):
EAAAJ-85449

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