Zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts „Kreisverkehr” bei Übernahme von Erschließungsbeiträgen
Leitsatz
1. Die vertragliche Übernahme von Erschließungsbeiträgen durch einen Erbbauberechtigten kann bei einem bilanzierenden Grundstückseigentümer
zu einer Betriebsvermögensmehrung führen, denn Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen bewirken eine bleibende
Werterhöhung des Grund und Bodens.
2. Wenn eine GbR als Investorin auf dem Grundstück einer anderen Personengesellschaft im Wege eines Erbbaurechts ein Fachmarktzentrum
mit verschiedenen Gewerbeeinheiten unter der behördlichen Auflage erstellt, die Zufahrt durch Errichtung eines Kreisverkehrs
sicherzustellen, führt dies bei der erbbauverpflichteten Gesellschaft dann nicht zu einer Betriebsvermögensmehrung, wenn die
Erschließung des Kreisverkehrs bereits vor einer Übertragung des Grundstückseigentums auf den Landesstraßenbaubetrieb stattfand
und die Zahlung der Erschließungsbeiträge nicht auf Grund der Erbbaurechtsvereinbarung, sondern allein auf dem städtebaulichen
Vertrag mit der zuständigen Gemeinde beruhte.
3. Vielmehr liegt in einem solchen Fall ein für die erbbauberechtigte GbR aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut auf fremdem
Grund und Boden vor.
Fundstelle(n): UAAAJ-85448
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