Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der
Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn
sie durch die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert
werden konnte, der Prozessbevollmächtigte also alle Vorkehrungen durch entsprechende Organisation seines Büros getroffen hat,
die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (, BFH/NV 2019, 705 m.w.N.).
2. Diese Anforderungen sind auch bei der Prüfung, ob ein die sachliche Unbilligkeit von Säumniszuschlägen begründendes entschuldbares
Verhalten des Klägers vorliegt, zugrunde zu legen, wenn ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen gestellt, die tatsächliche
Herabsetzung vor Fälligkeit jedoch durch den Klägervertreter nicht weiter überwacht wird.
Fundstelle(n): AAAAJ-85446
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