Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
Leitsatz
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam
im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person
mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht
wird (ebenso ).
2. Zur Frage, ob der Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach (beA) eine fortgeschrittene
Signatur nach Art. 25, 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (eIDAS-VO) darstellt und ob eine solche fortgeschrittene Signatur einer qualifizierten Signatur nach § 52a Abs.
3 Satz 1 FGO gleichzustellen ist.
3. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem
Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments.
Hier: Bei Einreichung einer elektronischen Klageschrift am Abend des letzten Tages der Klagefrist ist ein unterlassener gerichtlicher
Hinweis auf die Formunwirksamkeit der Klageschrift in der Regel nicht kausal für die spätere Fristversäumnis.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAJ-85444
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