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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 119/22

Gesetze: GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1; AEUV Art. 107; EGRichtl-2008/118 Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) ; GewO § 33c Abs. 1 Satz 1; FGO § 82; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4 Abs. 1

Zur Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Auszahlungsvorrichtung und ohne getrennten Punktespeicher

Leitsatz

1. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt nicht, dass als örtliche Aufwandsteuern nur "Bagatellsteuern" mit einer geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden dürfen.

2. Das HmbSpVStG hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 keine erdrosselnde Wirkung.

3. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, gemäß § 2 Nr. 1 HmbSpVStG von der Besteuerung ausgenommen ist.

4. Aus einem etwaigen Verstoß der Steuerbefreiung für Spielbanken aus § 2 Nr. 1 HmbSpVStG gegen europäisches Beihilferecht lässt sich für sonstige Halter von Spielgeräten kein Steuerbefreiungsanspruch herleiten.

5. Die Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer verstößt nicht Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/118/EG, da es sich weder um eine Dienstleistungsteuer noch um eine umsatzbezogene Steuer handelt.

6. Für die Einstufung als Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG und § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO kommt es nicht darauf an, ob der Gewinn unmittelbar am Gerät in Geld ausgeschüttet wird oder der Geräteaufsteller oder ein Dritter den Gewinn auszahlt.

7. Für das Besteuerungsverfahren kann offenbleiben, ob die SpielV - entgegen der derzeitigen Zulassungspraxis - dahingehend auszulegen ist, dass die Kontrolleinheiten von Geldspielgeräten mit getrennten Geld- und Punktespeichern alle im Punktebereich aufgewendeten Punkte aufzeichnen müssen.

8. Die Ungleichbehandlung von Geldspielgeräten mit und ohne separate Punktespeicher, die daraus resultiert, dass die Kontrolleinheiten von Geldspielgeräten mit getrennten Geld- und Punktespeichern in der Regel nur die Umbuchungen vom Geldspeicher auf den Punktespeicher als Einsatz aufzeichnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

9. Auf Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 HmbSpVStG auch dann anzuwenden, wenn die Geräte nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen.

10. Bei der Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Auszahlungsvorrichtung liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.

Fundstelle(n):
WAAAJ-85443

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