Leitsatz
1. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt nicht, dass als örtliche Aufwandsteuern nur "Bagatellsteuern" mit einer geringfügigen
Belastungswirkung erhoben werden dürfen.
2. Das HmbSpVStG hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 keine erdrosselnde Wirkung.
3. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Aufwand, der der Spielbankabgabe
unterliegt, gemäß § 2 Nr. 1 HmbSpVStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
4. Aus einem etwaigen Verstoß der Steuerbefreiung für Spielbanken aus § 2 Nr. 1 HmbSpVStG gegen europäisches Beihilferecht
lässt sich für sonstige Halter von Spielgeräten kein Steuerbefreiungsanspruch herleiten.
5. Die Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer verstößt nicht Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/118/EG,
da es sich weder um eine Dienstleistungsteuer noch um eine umsatzbezogene Steuer handelt.
6. Für die Einstufung als Spielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG und § 33c Abs. 1 Satz
1 GewO kommt es nicht darauf an, ob der Gewinn unmittelbar am Gerät in Geld ausgeschüttet wird oder der Geräteaufsteller oder
ein Dritter den Gewinn auszahlt.
7. Für das Besteuerungsverfahren kann offenbleiben, ob die SpielV - entgegen der derzeitigen Zulassungspraxis - dahingehend
auszulegen ist, dass die Kontrolleinheiten von Geldspielgeräten mit getrennten Geld- und Punktespeichern alle im Punktebereich
aufgewendeten Punkte aufzeichnen müssen.
8. Die Ungleichbehandlung von Geldspielgeräten mit und ohne separate Punktespeicher, die daraus resultiert, dass die Kontrolleinheiten
von Geldspielgeräten mit getrennten Geld- und Punktespeichern in der Regel nur die Umbuchungen vom Geldspeicher auf den Punktespeicher
als Einsatz aufzeichnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
9. Auf Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 HmbSpVStG auch dann
anzuwenden, wenn die Geräte nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen.
10. Bei der Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Auszahlungsvorrichtung liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.