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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 111/21

Gesetze: AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3

Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

Leitsatz

1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.

2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.

3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Fundstelle(n):
MAAAJ-85442

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