Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
Leitsatz
1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität
des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.
2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen,
soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung;
gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang
erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.
Fundstelle(n): MAAAJ-85442
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