1. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft ist Steuervergünstigung aus § 16 Abs. 3 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 3 GrEStG 1940/1983) auch dann gegeben, wenn die erwerbende Gesamthand an der veräußernden selbst als Gesellschafterin beteiligt war.
2. Für die Auflösung der Vergünstigung durch § 16 Abs. 4 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 4 GrEStG 1940/1983) ist allein auf die Dauer und den Umfang der unmittelbaren bzw. mittelbaren (durch die Gesamthandsberechtigung am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermittelten) Teilhabe der Beteiligten an der veräußernden Gesamthand abzustellen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 714 BFHE S. 473 Nr. 144, SAAAA-97601
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