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BFH Urteil v. - II R 65/83 BStBl 1985 II S. 714

Gesetze: GrEStG (1940) § 6GrEStG (1983) § 6GrEStG Berlin § 16

Leitsatz

1. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft ist Steuervergünstigung aus § 16 Abs. 3 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 3 GrEStG 1940/1983) auch dann gegeben, wenn die erwerbende Gesamthand an der veräußernden selbst als Gesellschafterin beteiligt war.

2. Für die Auflösung der Vergünstigung durch § 16 Abs. 4 GrEStG Berlin (= § 6 Abs. 4 GrEStG 1940/1983) ist allein auf die Dauer und den Umfang der unmittelbaren bzw. mittelbaren (durch die Gesamthandsberechtigung am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermittelten) Teilhabe der Beteiligten an der veräußernden Gesamthand abzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 714
BFHE S. 473 Nr. 144,
SAAAA-97601

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