Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Köln Beschluss v. - 2 V 1597/24

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 108 Abs. 2; AEUV Art. 122; FGO § 69; EU-Energiekrisenbeitragsgesetz § 7 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Verfahrensrecht

Festsetzung und Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags bei summarischer Prüfung unions- und verfassungswidrig

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob angesichts des Wortlauts des Art. 122 Abs. 1 AEUV diese Norm eine hinreichende Rechtsgrundlage für die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags darstellt, wenn es dort heißt, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen kann, insbesondere weil besondere Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.

3. Auch die Vereinbarkeit des Energiekrisenbeitragsgesetzes mit der Verfassung ist ernstlich zweifelhaft, weil in der Literatur vertreten wird, dass die zusätzliche Steuerbelastung ausgewählter Unternehmen mit dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein könne, die Kumulation des Energiekrisenbeitrags mit Ertragsteuern in der Summe eine Erdrosselungswirkung haben und deshalb die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könne; schließlich könne nicht von einer Ergänzungsabgabe zur ESt oder KSt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausgegangen werden, weil der Energiekrisenbeitrag nicht durch die Länder gem. Art. 108 Abs. 2 GG verwaltet werde.

3. Die Finanzverfassung ((§§ 104a ff. GG) bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung und ist auf Formenklarheit und -bindung angelegt. Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern kommt eine überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu.

4. Es bleibt offen, ob bei der Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht eine Interessenabwägung erforderlich ist, trotz Zweifels an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen VA gleichwohl keine Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, weil schwerwiegende Nachteile für den Staat und eine geordnete Haushaltsführung zu befürchten sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 277 Nr. 6
DStR-Aktuell 2025 S. 7 Nr. 5
VAAAJ-85439

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen