Festsetzung und Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags bei summarischer Prüfung unions- und verfassungswidrig
Leitsatz
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob angesichts des Wortlauts des Art. 122 Abs. 1 AEUV diese Norm eine hinreichende Rechtsgrundlage
für die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags darstellt, wenn es dort heißt, dass der Rat auf Vorschlag
der Kommission über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen kann, insbesondere weil besondere Schwierigkeiten
in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
3. Auch die Vereinbarkeit des Energiekrisenbeitragsgesetzes mit der Verfassung ist ernstlich zweifelhaft, weil in der Literatur
vertreten wird, dass die zusätzliche Steuerbelastung ausgewählter Unternehmen mit dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar sein könne, die Kumulation des Energiekrisenbeitrags mit Ertragsteuern in der Summe eine Erdrosselungswirkung
haben und deshalb die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könne; schließlich könne nicht von einer Ergänzungsabgabe
zur ESt oder KSt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausgegangen werden, weil der Energiekrisenbeitrag nicht durch die Länder gem.
Art. 108 Abs. 2 GG verwaltet werde.
3. Die Finanzverfassung ((§§ 104a ff. GG) bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung und ist auf Formenklarheit
und -bindung angelegt. Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern
kommt eine überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu.
4. Es bleibt offen, ob bei der Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht
eine Interessenabwägung erforderlich ist, trotz Zweifels an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen VA gleichwohl
keine Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, weil schwerwiegende Nachteile für den Staat und eine geordnete Haushaltsführung
zu befürchten sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2025 S. 277 Nr. 6 DStR-Aktuell 2025 S. 7 Nr. 5 VAAAJ-85439
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