Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal der unternehmensbezogenen Sanierung iSv § 3a Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt keine ganz oder jedenfalls
überwiegende Identität/Kongruenz des vor der Sanierung vorhandenen Unternehmens mit dem im Anschluss betriebenen Unternehmen.
2. Die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit iSv § 3a Abs. 2 EStG erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage,
des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Sanierungsbedürftigkeit
ist jedenfalls gegeben, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.
3. Sanierungsfähigkeit/Sanierungseignung ist gegeben, wenn insbesondere nach Ertragslage, Höhe des Betriebsvermögens vor und
nach der Sanierung, Kapitalverzinsung und erwarteter Erfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen aus positiven Zahlungsüberschüssen
der künftigen Geschäftstätigkeit das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und gegebenenfalls weitere Sanierungsmaßnahmen
bei objektiver Beurteilung gesichert. Wesentliche Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung sind ein nachvollziehbares
und prüfbares Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
4. Eine Sanierungsabsicht verlangt nicht, dass der Gläubiger den Schuldenerlass aus selbstlosen Motiven gewährt. Eigennützige
Motive sind unschädlich, soweit die Sanierungsabsicht zumindest mitentscheidend ist (hier: Erlass aufgrund eigenwirtschaftlicher
Gründe der Gläubigerbank, aber in Kenntnis der fremdnützigen Wirkung und positiven Begleiteffekte des Schuldenerlasses für
den Kreditschuldner).
Fundstelle(n): BAAAJ-85437
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