Keine Steuerfreiheit von Pflegegeldern für die erwerbsmäßige Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt
Leitsatz
1. Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstigen Formen betreuten Wohnens iSv § 34 SGB VIII gezahlt werden,
sind regelmäßig keine steuerfreien Beihilfen iSv § 3 Nr. 11 EStG, wenn durch die Pflegegelder die Sachkosten in angemessenem
Umfang ersetzt und die Erziehungsleistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, vergütet
werden.
2. Pflegegeldzahlungen erfolgen – trotz einer familienähnlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen – nicht im Rahmen einer
Vollzeitpflege iSv § 33 SGB VIII und sind nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Umstände des Einzelfalles (Anzahl
der betreuten Kinder und Jugendlichen; Einsatz von Personal; abgetrennte Wohnbereiche, Gemeinschaftsräume; Vergütungsstruktur)
für eine erwerbsmäßige Betreuung in einer Einrichtung iSv § 34 SGB VIII und damit für den Vergütungscharakter der gezahlten
Pflegegelder sprechen (Anschluss an , BStBl. II 2024, 13).
3. Für eine Betreuung in einer Einrichtung iSv § 34 SGB VIII spricht, dass die Festlegung der Höhe der gezahlten Pflegegelder
zwischen Jugendamt und der Betreuungsperson als Träger der Einrichtung (und nicht als konkret tätiger Erzieher bzw. Leiter
der Einrichtung) erfolgt, mit den – detailliert unter Einbeziehung verschiedenster Positionen – ausgehandelten Pflegegeldern
sowohl Personal- als auch Sachkosten abgegolten werden, die Personalkosten sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
orientieren und insoweit ein „fiktives Gehalt” darstellen sowie der Berechnungsmodus für eine unentgeltliche familiäre Pflege
untypisch ist und die Tagesätze die Pauschalbeträge für eine Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie iSd § 33 SGB VIII bei weitem
(hier: Faktor 4,5) übersteigen.
Fundstelle(n): RAAAJ-85436
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