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FG Münster Urteil v. - 12 K 2028/19 E

Gesetze: SGB VIII § 33; SGB VIII § 34; EStG § 3 Nr. 11

Einkünfteermittlung

Keine Steuerfreiheit von Pflegegeldern für die erwerbsmäßige Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt

Leitsatz

1. Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstigen Formen betreuten Wohnens iSv § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind regelmäßig keine steuerfreien Beihilfen iSv § 3 Nr. 11 EStG, wenn durch die Pflegegelder die Sachkosten in angemessenem Umfang ersetzt und die Erziehungsleistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, vergütet werden.

2. Pflegegeldzahlungen erfolgen – trotz einer familienähnlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen – nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege iSv § 33 SGB VIII und sind nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Umstände des Einzelfalles (Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen; Einsatz von Personal; abgetrennte Wohnbereiche, Gemeinschaftsräume; Vergütungsstruktur) für eine erwerbsmäßige Betreuung in einer Einrichtung iSv § 34 SGB VIII und damit für den Vergütungscharakter der gezahlten Pflegegelder sprechen (Anschluss an , BStBl. II 2024, 13).

3. Für eine Betreuung in einer Einrichtung iSv § 34 SGB VIII spricht, dass die Festlegung der Höhe der gezahlten Pflegegelder zwischen Jugendamt und der Betreuungsperson als Träger der Einrichtung (und nicht als konkret tätiger Erzieher bzw. Leiter der Einrichtung) erfolgt, mit den – detailliert unter Einbeziehung verschiedenster Positionen – ausgehandelten Pflegegeldern sowohl Personal- als auch Sachkosten abgegolten werden, die Personalkosten sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst orientieren und insoweit ein „fiktives Gehalt” darstellen sowie der Berechnungsmodus für eine unentgeltliche familiäre Pflege untypisch ist und die Tagesätze die Pauschalbeträge für eine Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie iSd § 33 SGB VIII bei weitem (hier: Faktor 4,5) übersteigen.

Fundstelle(n):
RAAAJ-85436

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