Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 26 Sch 2/24
Gründe
1A. Die Antragsgegnerin, ein in Brasilien ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, stellen beschichtete Silikonbrustimplantate zur Anwendung in der rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie her und waren von 1992 bis 2008 vertraglich miteinander verbunden. Die Antragsgegnerin lieferte Silikonimplantate beziehungsweise Rohlinge an die Antragstellerin, die diese Implantate in Europa vertrieb. Seit dem Ende der Lieferbeziehung befinden sich die Parteien in einem offenen Wettbewerb auf dem Markt für Silikonbrustimplantate.
2Die Antragsgegnerin leitete auf der Grundlage der vertraglichen Schiedsabrede, die die Anwendung deutschen Rechts bestimmt, im Dezember 2019 wegen des Vorwurfs des "Diebstahls" von 22 Geschäftsgeheimnissen in Rio de Janeiro, Brasilien, ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Teilschiedsspruch vom stellte das Schiedsgericht eine Verletzung der Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 fest. Dabei handelt es sich um zwei mechanische Werkzeuge, die beim Aufbringen einer Beschichtung bei der Herstellung eines bestimmten Implantattyps zum Einsatz kommen.
3Im Anschluss befasste sich das Schiedsgericht mit der Höhe der geltend gemachten Forderung. Vom bis zum fand eine mündliche Verhandlung in Paris statt (Anhörung IV), in der unter anderem der Zeuge W. S. sowie die Sachverständigen K. A. und Prof. A. W. zu Fragen des Werts der Geschäftsgeheimnisse, des abschöpfbaren Gewinns und der Schadensberechnung gehört wurden. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, zu der Anhörung Stellung zu nehmen (Post-Hearing-Briefs).
4Mit Endschiedsspruch vom verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin unter anderem zur Zahlung von 17.719.394 € nebst Zinsen (i), weiterer bis zum aufgelaufener Zinsen von 4.102.943 € (ii) und weitergehendem Schadensersatz für die von der Beklagten nach dem hergestellten und verkauften rechtsverletzenden Einheiten in Höhe von 33,95 € pro verkaufter Einheit (iii). Darüber hinaus verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Unterlassung (iv) und zum Rückruf aller rechtsverletzenden Produkte (v). Außerdem verpflichtete es die Antragstellerin, der Antragsgegnerin alle Dokumente, Gegenstände, Materialien oder elektronischen Dateien, die sich im Besitz oder Eigentum der Antragstellerin befinden und die Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 der Antragsgegnerin enthalten oder verkörpern, bis spätestens zum zu übergeben (vi).
5Als Grundlage für die Berechnung des erstattungsfähigen Schadens stellte das Schiedsgericht auf den Effizienzgewinn der Antragstellerin ab und ermittelte hierzu im Wege einer Vergleichsbetrachtung die Einsparungen an Investitionen, Kosten und Aufwendungen infolge der Aneignung der Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13. Zum Vergleich zog es die bis zum Jahr 1992 von einem weiteren Implantathersteller - Su. - verwendete "O. -Methode" heran.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Umsetzung des Endschiedsspruchs auf. Mit Schriftsatz vom hat die Antragstellerin die Feststellung beantragt, dass der Endschiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt und vollstreckt werden dürfe. Die Antragsgegnerin hat Widerantrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Teil- und des Endschiedsspruchs gestellt. Die Parteien haben den Feststellungsantrag der Antragstellerin daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Im April 2024 hat die Antragstellerin vor den brasilianischen Gerichten ein Aufhebungsverfahren gegen den Endschiedsspruch eingeleitet.
8Das Oberlandesgericht hat den Teil- und Endschiedsspruch nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom im Wesentlichen wie beantragt für vollstreckbar erklärt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt zudem, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abzulehnen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
9B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen End- wie Teilschiedsspruchs seien nach § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie seien auch begründet. Ein Verstoß gegen den hier maßgeblichen ordre public international liege nicht vor.
10Die Schadensbestimmung durch das Schiedsgericht auf der Grundlage des Effizienzgewinns der Antragstellerin und einer Berechnung mittels Vergleichsbetrachtung anhand der von Zeugen und Sachverständigen eingeführten Daten verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich mit den Argumenten der Parteien und den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bewertungsmethoden auseinandergesetzt, um sich dann für den analytischen Ansatz eines Effizienzvergleichs zwischen den zwei relevanten Herstellungsmethoden zu entscheiden. Bei der Berechnung habe das Schiedsgericht in Bezug auf die Antragstellerin die von ihrem Sachverständigen, Prof. W. , auf die verletzungsrelevanten Teilschritte (10 % der Hüllenproduktion) "heruntergebrochene" Mitarbeiterzahl von 5,32 verwendet. Die Auswahl der arithmetisch heruntergebrochenen Mitarbeiterzahl sei eine Entscheidung, die das Schiedsgericht für seine eigene Berechnungsmethode getroffen habe, ebenso die Verwendung der Mitarbeiterzahl von Su. aus der - vom Schiedsgericht gewürdigten und insoweit ebenfalls nicht angreifbaren - Aussage des Zeugen S. . Die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts sei im Ergebnis als eine Art ganzheitliche Schätzung zu verstehen, die einer inhaltlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen sei. Eine Willkür könne hieraus nicht hergeleitet werden.
11Das Schiedsgericht habe es auch nicht gehörsrechtswidrig unterlassen, konkrete Feststellungen zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 UWG aF, § 10 GeschGehG zu treffen. Seine Ausführungen im Teil- und Endschiedsspruch zu den anspruchsbegründenden (subjektiven) Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin und die insoweit getroffenen Feststellungen gingen auf die einzelnen, tatsächlichen wie rechtlichen Umstände und Hintergründe ein und setzten sich konkret mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinander. Die Rügen würden im Endschiedsspruch dargelegt (Rn. 104 ff.) und in den Randnummern 208 bis 234 behandelt. Ausführlich habe das Schiedsgericht sodann weitere objektive Umstände, insbesondere die nahezu identischen Produktionsmethoden, als Indizien herangezogen und hierauf gestützt eine sekundäre Darlegungslast der Antragstellerin angenommen.
12In Ziffer (vi) des Endschiedsspruchs liege kein Verstoß gegen den ordre public international. Ob und inwieweit der Übergabe eines Dokuments die Aufbewahrungspflicht nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte entgegenstehen könne, sei eine in Bezug auf das jeweilige konkret betroffene Dokument zu klärende Frage. Der erhobene Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit stelle sich damit als ein möglicherweise im Rahmen der - jeweiligen - Vollstreckung zu beachtender Umstand dar; er könne jedoch nicht der grundsätzlichen Übergabeverpflichtung der Antragstellerin, wie im Endschiedsspruch tenoriert, entgegengehalten werden.
13C. Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
14I. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.
15II. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. , juris Rn. 9; Beschluss vom - I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 [juris Rn. 5]; Beschluss vom - I ZB 54/19, SchiedsVZ 2020, 92 [juris Rn. 6]).
16III. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar von Gesetzes wegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Der von der Antragstellerin vorgebrachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt jedoch nicht vor.
171. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Höhe des vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes bleiben ohne Erfolg.
18a) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, die Feststellung des Schiedsgerichts im Endschiedsspruch zur Schadenshöhe verletze die Antragstellerin in ihren Rechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Oberlandesgericht habe die Verstöße gegen diese Verfahrensgrundrechte perpetuiert.
19aa) Der Kernangriff der Rechtsbeschwerde betrifft die Zahl von 5,32 Mitarbeitern, die das Schiedsgericht seiner Berechnung des Effizienzgewinns im Sinne von ersparten Arbeits(lohn)kosten der Antragstellerin aufgrund der Aneignung der Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, diese Anzahl an Mitarbeitern habe die Antragstellerin jährlich zur Herstellung der betroffenen Produkte benötigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen der Antragstellerin, Prof. W. , beziehe sich die Zahl von 5,32 Mitarbeitern aber nicht auf die Anzahl der Mitarbeiter, die zur Herstellung eines Gesamtimplantats benötigt worden seien, sondern auf die Anzahl der Mitarbeiter, die rechnerisch auf die "verletzungsrelevanten Herstellungsschritte" entfielen. Das Schiedsgericht habe sich in Fußnote 187 des Endschiedsspruchs auch explizit auf die von Prof. W. genannte Zahl von 5,32 Mitarbeitern bezogen, was zu einer inhä-renten Widersprüchlichkeit des Endschiedsspruchs führe. Das verletze die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
20Da die Antragstellerin im Schiedsverfahren umfassend dargelegt habe, dass sich die Zahl von 5,32 in der Präsentation von Prof. W. auf die Zahl der Mitarbeiter bezogen habe, die die Antragstellerin (nur) für den Teil eines Teilprozesses bei der Herstellung der Implantate benötige, liege in der Annahme des Schiedsgerichts, die Antragstellerin benötige 5,32 Mitarbeiter, um die Gesamtimplantate herzustellen, auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
21bb) Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Es liegt weder ein Willkürverstoß noch eine Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts vor. Eine Perpetuierung dieser gerügten Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht scheidet damit aus.
22(1) Eine (schieds)gerichtliche Entscheidung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher - ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme - der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine (Schieds-)Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (zu den staatlichen Gerichten vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1089 [juris Rn. 17]).
23Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. , SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 23] mwN).
24(2) Nach diesen Maßstäben liegt weder ein Willkürverstoß noch eine Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts vor.
25Die Rechtsbeschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, dass die Formulierungen des Schiedsgerichts bei seiner Berechnung im Endschiedsspruch hinsichtlich des Bezugsobjekts der verschiedenen von ihm genannten Zahlen unscharf sind. Teilweise wird von den rechtsverletzenden Produkten, Implantaten oder Einheiten gesprochen (Rn. 283: "infringing products"; Rn. 287: "implants"; Rn. 288: "units"), teilweise wird nur auf die Hülle Bezug genommen (Rn. 283: "shell implant"; Rn. 284: "shells"; Rn. 290: "shell production"). Aus der auch von der Rechtsbeschwerde zitierten Fußnote 187 ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Schiedsgericht sich auf die Zahl der Mitarbeiter bezogen hat, die die Antragstellerin für den rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung benötigt. Daran ändern die ungenauen Formulierungen nichts.
26b) Die Rüge, der Endschiedsspruch verstoße gegen den materiell-rechtlichen ordre public, weil die Schadensberechnung in sich widersprüchlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ob und inwieweit die Rechtsbeschwerde insoweit überhaupt einen Zulässigkeitsgrund mit Blick auf den angefochtenen Beschluss geltend macht, bedarf deshalb keiner Erörterung.
27aa) Die Rechtsbeschwerde meint, die Begründung des Schiedsgerichts sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil es in seiner Berechnung Ungleiches miteinander vergleiche, wenn es den nur für den rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung benötigten 5,32 Mitarbeitern der Antragstellerin die zur Herstellung eines Gesamtimplantats benötigten 40,71 Su. -Mitarbeiter gegenüberstelle.
28bb) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. nur , SchiedsVZ 2022, 237 [juris Rn. 13] mwN). Danach liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor.
29cc) Unabhängig von der Frage, ob der von der Rechtsbeschwerde behauptete Logikfehler einen Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte, kann schon deshalb nicht von einer widersprüchlichen Begründung ausgegangen werden, weil die Berechnung des Schiedsgerichts der vom Sachverständigen der Antragsgegnerin A. in der Anhörung IV durchgeführten Berechnung entspricht (vgl. Rn. 280 des Endschiedsspruchs; Protokoll der Anhörung IV, GA 1263 bis 1265), die zudem im ersten Post-Hearing-Brief der Antragsgegnerin noch einmal schriftlich festgehalten worden ist (vgl. Rn. 280 des Endschiedsspruchs mit Fußnote 182; GA 1090 bis 1093), ohne dass die Antragstellerin dargelegt hätte, dass sie den der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen in der Anhörung oder einem ihrer Post-Hearing-Briefs widersprochen hätte.
30Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, worauf auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist, dass der Sachverständige A. und das Schiedsgericht die Aussage des Su. -Mitarbeiters S. dahingehend gewürdigt haben, dass die von ihm genannte Zahl der für die O. -Methode erforderlichen Mitarbeiter ebenfalls nur die Herstellungsschritte betraf, die dem rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung durch die Antragstellerin entsprechen, was zu einer Vergleichbarkeit der Zahlen führt (vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom , GA 3250, 3258 ff. mit Verweis auf [written] Witness Statement S. , AG 47 = GA 3381, 3383 f.).
31c) Soweit die Rechtsbeschwerde einen ordre-public-Verstoß darin sieht, dass die vom Schiedsgericht ausgeurteilte Schadenshöhe zu der behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzung derart außer Verhältnis stehe, dass sie - der Sache nach - keinen Entschädigungs-, sondern Strafcharakter habe und zudem die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreite, erstrebt sie in der Sache lediglich eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit, was mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar ist (vgl. , SchiedsVZ 2024, 115 [juris Rn. 49]).
32d) Mit den in diesem Zusammenhang gerügten eigenständigen Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht sowie der gerügten Divergenz kann die Rechtsbeschwerde danach schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchdringen. Der Schiedsspruch ist weder willkürlich noch hat das Schiedsgericht die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auch die von der Rechtsbeschwerde behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an eine schiedsrichterliche Schadensschätzung wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
332. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich gegen die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den anspruchsbegründenden (subjektiven) Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin wendet.
34a) Die Rüge, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, weil es keine hinreichenden Feststellungen zu den wesentlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs getroffen habe, hat schon mangels hinreichender Darlegung eines Gehörsrechtsverstoßes keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde setzt sich nicht konkret mit der Begründung des Schiedsgerichts im Endschiedsspruch unter weitreichender Bezugnahme auf den Teilschiedsspruch auseinander, wenn sie allgemein behauptet, das Schiedsgericht habe nicht festgestellt, dass den betroffenen Mitarbeitern der Antragstellerin ein Vorsatz zur Last falle und welcher konkrete Mitarbeiter die Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 mutmaßlich im Oktober 2023 gesehen habe.
35Dagegen kann nicht eingewendet werden, im Teilschiedsspruch habe das Schiedsgericht von vornherein keine Feststellungen zu subjektiven Haftungsvoraussetzungen getroffen. In der von der Rechtsbeschwerde dafür herangezogenen Randnummer 213 des Endschiedsspruchs führt das Schiedsgericht zwar aus, dass es im Teilschiedsspruch mangels Rüge der Antragstellerin insoweit keine Feststellungen habe treffen müssen. Nachfolgend schränkt es diese Aussage aber ein und verweist in Fußnote 120 auf konkrete Feststellungen im Teilschiedsspruch.
36b) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Wiederholung des Vortrags der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht rügt, das Schiedsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es der Antragstellerin in Randnummer 232 des Endschiedsspruchs eine sekundäre Darlegungslast auferlegt habe, bleibt es bei der bloßen Behauptung, es sei noch nicht einmal prima facie dargelegt gewesen, woraus sich der Vorsatz der Antragstellerin beziehungsweise - in Bezug auf § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 GeschGehG - der Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben könne. Das genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrechtsverletzung nicht, weil sich die Rechtsbeschwerde damit allein gegen die insoweit gegenteilige Auffassung des Schiedsgerichts wendet.
37c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat auch das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat sich, was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, explizit mit der dem Schiedsgericht vorgeworfenen Gehörsrechtsverletzung befasst, die Auffassung der Antragstellerin, die Ausführungen des Schiedsgerichts zum Vorsatz seien inhaltsleer, aber nicht geteilt, was es anhand der Begründung des Endschiedsspruchs und der dortigen Verweise auf den Teilschiedsspruch dargelegt hat. Mit den Verweisen auf den Teilschiedsspruch setzen sich weder die Rechtsbeschwerde noch die von ihr in Bezug genommenen Schriftsätze im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auseinander. Im Ergebnis ersetzt die Rechtsbeschwerde hier lediglich die vom Schiedsgericht und vom Oberlandesgericht vorgenommenen Würdigungen durch ihre eigene. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33 [juris Rn. 112]; , juris Rn. 6).
383. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Herausgabeanspruchs wendet (Tenor Ziffer [vi] des Endschiedsspruchs).
39a) Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs verstoße schon deshalb gegen den ordre public, weil der Endschiedsspruch die Antragstellerin zu einem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des Art. 10 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2017/745 verpflichte. Die Vollstreckung von Ziffer (vi) des Tenors des Endschiedsspruchs sei auch deshalb mit dem ordre public unvereinbar, weil die Antragstellerin zu einer ihr (rechtlich) unmöglichen Leistung verurteilt werde. Jedenfalls könne die rechtliche Unmöglichkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren dem Schiedsspruch als materiell-rechtliche Einwendung entgegengehalten werden.
40Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze die Antragstellerin in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine Begründung für die Ablehnung eines Verstoßes gegen den ordre public lasse der angefochtene Beschluss vermissen. Indem es die inhaltliche Auseinandersetzung und Prüfung des Unmöglichkeitseinwands unterlassen und die Antragstellerin auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung verwiesen habe, habe das Oberlandesgericht ihr zudem den Zugang zur gerichtlichen Kontrolle in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert und sie damit in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt. Dem angefochtenen Beschluss liege außerdem der der Senatsrechtsprechung widersprechende (implizite) Obersatz zu Grunde, materiell-rechtliche Einwendungen könnten nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.
41b) Mit diesen Rügen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es ist bereits nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei Vollstreckung des Herausgabeanspruchs gegen Art. 10 Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 verstößt. Den gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfahrensrügen mangelt es danach ebenso wie der behaupteten Divergenz bereits an der Entscheidungserheblichkeit.
42aa) Nach Art. 10 Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 halten die Hersteller den zuständigen Behörden die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie von gemäß Artikel 56 ausgestellten einschlägigen Bescheinigungen einschließlich etwaiger Änderungen und Nachträge bei implantierbaren Produkten noch mindestens 15 Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Produkts zur Verfügung.
43bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nach Ziffer (vi) des Tenors des Endschiedsspruchs Dokumente herausgeben müsste, die unter diese unionsrechtliche Aufbewahrungspflicht fallen könnten. Ihre entsprechende Behauptung hat sie nicht substantiiert, obwohl die Antragsgegnerin bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mehrfach darauf hingewiesen hat (vgl. GA 888 f., 3198, 3267).
44(1) Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren geltend gemacht, die Geschäftsgeheimnisse seien in behördlichen Eingaben nicht offengelegt worden (vgl. Endschiedsspruch Rn. 203).
45(2) Soweit sie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und in der Rechtsbeschwerde nunmehr auf Anhang II Ziffer 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/745 verweist, greift das nicht durch. Danach umfasst die technische Dokumentation im Sinn von Art. 10 Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 zwar unter anderem vollständige Informationen und Spezifikationen einschließlich der Herstellungsprozesse.
46(3) Die technische Dokumentation war jedoch (bereits) Teil der vor dem Inverkehrbringen vorzulegenden Unterlagen. Nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 müssen Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Medizinprodukts ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Bei Medizinprodukten der Klasse III - wie hier die streitgegenständlichen Brustimplantate (vgl. Anhang VIII Kapitel III Abschnitt 5.4 Regel 8 Spiegelstrich 7 der Verordnung [EU] 2017/745) - unterliegen sie nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang IX. Nach Anhang IX Kapitel II Ziffer 4.1 ist bei der Benannten Stelle ein Antrag auf Bewertung der technischen Dokumentation zu stellen. Auch die nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 alternativ mögliche Konformitätsbewertung gemäß Anhang X in Kombination mit einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang XI erfordert einen Antrag bei der Benannten Stelle auf Bewertung (unter anderem) der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen II und III (Anhang X Ziffer 2 Spiegelstrich 2).
47(4) Waren nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die Geschäftsgeheimnisse Nr. 12 und Nr. 13 nicht in den Unterlagen enthalten, die vor dem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Implantate den Behörden vorgelegt werden mussten, erschließt sich nicht, weshalb die technische Dokumentation im Sinn von Art. 10 Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (nunmehr) Informationen zu den Geschäftsgeheimnissen Nr. 12 und Nr. 13 enthalten soll.
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050225BIZB78.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-85370