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WEG-Recht | Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer I (BGH)
Der BGH hat auf der Grundlage des
im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere
Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer
eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende
Kostentragung beschließen können ( und V ZR 128/23).
Sachverhalt und Prozessablauf im Verfahren V ZR 236/23: Die Klägerin war Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehörte eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 ordnete die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Zudem regelte die Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in u...