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WEG-Recht | Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer II
Der BGH hat auf der Grundlage des
im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere
Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer
eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende
Kostentragung beschließen können ( und V
ZR 236/23).
Hintergrund: Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
Sachverhalt und Prozessverlauf...