1. Ob durch eine schuldhafte Verletzung der nach § 103 AO a. F: (= § 34 AO (1977)) bestehenden Verpflichtungen Steueransprüche verkürzt worden sind, hängt, wenn die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller Schulden ausreichen, davon ab, ob die Steuerschulden im selben Verhältnis getilgt wurden wie die übrigen Schulden.
2. Bei Würdigung des Verhaltens eines Vertreters über einen längeren Zeitraum ist jeweils der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Vertreter die Nichtsteuergläubiger befriedigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Steuerschulden als auch der Höhe der übrigen Schulden. Dabei können je nach Lage des Falles einzelne Tage zu einem Zeitraum zusammengefaßt werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 702 BFHE S. 329 Nr. 144, DAAAA-97577
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