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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 25-26 | Lohnsteuer: Keine dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitnehmern nach Neuregelung durch das AÜG

Bei der Frage, ob ein Leiharbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, können nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Düsseldorf die zwingenden Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach die Überlassungsdauer ab dem auf höchstens 18 Monate begrenzt ist, nicht außer Acht gelassen werden. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Der erste schwebende Prozess, den wir Ihnen heute vorstellen möchten, ist von sehr großer praktischer Bedeutung für Leiharbeitnehmer. Im Kern geht es darum, ob die Begrenzung der Überlassungsdauer ab dem durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf höchstens 18 Monate Konsequenzen für die steuerliche Frage hat, ob ein Leiharbeitnehmer dauerhaft einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist.

Bejaht man dies, würde es bei Leiharbeitnehmern generell nicht zu einer dauerhaften Zuordnung kommen. Auch dann, wenn diese unbefristet oder bis auf Weiteres bei einem Entleiher tätig werden. Kraft der gesetzlichen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz würde ja auch in diesen Fällen nach höchstens 18 Monaten der Job enden.

Leiharbeitnehmer könnten dann regelmäßig ihr...