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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 17 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Werbeaufwendungen auch bei einem Dienstleistungsunternehmen

Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleister möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse Werbung erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.

Auch zur Gewerbesteuer haben wir ein Urteil ausgesucht. Obwohl es in der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, war es dem Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung wert.

Der zuständige III. Senat des BFH hat entschieden: Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern ist auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich. Und zwar dann, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren ü...