Gründe
1I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Geldentschädigung von mindestens 15 200 Euro wegen überlanger Dauer mehrerer Ausgangsverfahren. Das LSG als Entschädigungsgericht stellte fest, dass die Entscheidungen in dem Klage- und Berufungsverfahren (S 35 KA 39/16 / L 3 KA 3/19) und dem Klageverfahren (S 35 KA 3/17) verzögert waren und wies die Klage im Übrigen ab. Die Verfahren hätten nur eine geringe Bedeutung gehabt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Vielzahl der vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren und Rechtsmittel aller Art eine erschwerte Verfahrensführung und gesteigerte Komplexität bewirkt habe (Urteil vom ).
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
41. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
5a) Die Beschwerde lässt bereits eine geordnete und aus sich heraus verständliche Wiedergabe des Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der geltend gemachten Zulassungsgründe durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen, insbesondere, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde liegt (stRspr; vgl zB - juris RdNr 7 mwN). Eine solche als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete Wiedergabe des Sachverhalts fehlt in der Beschwerdebegründung. Sie verweist zwar auf das Schreiben des selbst gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG nicht postulationsfähigen Klägers vom und macht dieses zum Gegenstand des Vortrags. Darin beschränkt sich der Kläger jedoch auf eine bruchstückhafte und erkennbar selektive Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit seinen Rechtsausführungen. Mit diesem ungeordneten Vorbringen verfehlt die Beschwerdebegründung die genannten Mindestanforderungen an die Bezeichnung der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die in Bezug genommene Anlage überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl dazu - juris RdNr 4).
6b) Ungeachtet dessen hat die Beschwerdebegründung aber auch die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher unter anderem mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB B 10 ÜG 2/21 B - juris RdNr 11 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung ebenfalls.
8Der Kläger hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen nicht dargelegt. Er behauptet noch nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu den von ihm mit den Fragen aufgeworfenen Problemkreisen gebe und versäumt es demzufolge auch zu prüfen, ob sich bereits auf Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 10 mwN). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht aus.
9Zu den ersten beiden Fragestellungen hätte es zunächst einer eingehenden Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Bezugsrahmens der materiell-rechtlichen Bewertung der Verfahrensdauer bedurft. Dieser ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist ein Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nach der in Abs 6 Nr 1 enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Bei dem Begriff des "Gerichtsverfahrens" iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG geht das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus ( B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 39 mwN). Mit der Hauptsache ist im entschädigungsrechtlichen Kontext der geltend gemachte Anspruch gemeint, über den innerhalb eines Verfahrens eine Entscheidung des Gerichts erstrebt wird. Die Hauptsache kann dabei aus einem oder mehreren Streitgegenständen bestehen. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, was sich hieraus für die von ihm gestellten Fragen zum Beginn des entschädigungsrechtlichen Bezugsrahmens von abgetrennten Verfahren ableiten lässt. Insbesondere erörtert er nicht, warum von dieser Rechtsprechung ausgehend hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG und damit für den Beginn des Bezugsrahmens des Entschädigungsanspruchs nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden sollte, in dem der Streitgegenstand des nach § 113 Abs 2 SGG abgetrennten Verfahrens vom Kläger vor dem Ausgangsgericht (im Stammverfahren) anhängig gemacht worden ist (vgl - BVerwGE 156, 229 - juris RdNr 128 ff).
10Gleiches gilt im Ergebnis auch für die vom Kläger aufgeworfene dritte und vierte Frage zum entschädigungsrechtlichen Umgang mit einer Untätigkeitsklage. Auch hier fehlt eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls und ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen (vgl B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45 mwN). Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dem Ausgangsgericht regelhaft eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 21 mwN). Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (zB B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38; B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 56). Der Kläger versäumt es in Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm zur Überlänge einer Untätigkeitsklage gestellten Fragen ergeben. So hat das BSG von den vorgenannten Maßstäben ausgehend mit Urteil vom (B 10 ÜG 4/23 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 26) entschieden, dass für ein Verfahren der Untätigkeitsklage - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nur eine regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten angemessen ist. Denn der vom BSG aus der typischen Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgeleitete Orientierungswert für die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten lässt sich nicht vollständig auf das regelmäßig einfacher strukturierte Verfahren der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG übertragen. Diese ist lediglich darauf gerichtet, eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch herbeizuführen, ohne dass wesentliche gerichtliche Ermittlungen erforderlich oder materiell-rechtliche Fragestellungen zu klären sind.
112. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
12Der Kläger rügt zunächst, das Entschädigungsgericht habe "aktenwidrig" angenommen, dass das Verfahren S 35 KA 1/16 erst durch den Trennungsbeschluss des "begonnen" habe. Richtig sei vielmehr, dass dieses Verfahren - wie das Verfahren S 35 KA 46/11, aus dem es durch Abtrennung entstanden sei - bereits durch Klagerhebung im Dezember 2011 begonnen habe. Mit diesem Vorbringen hat er jedoch keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando), gestützt werden ( - juris RdNr 9 mwN). Ebenso wenig kann ein Verfahrensmangel durch Berufung auf die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts als solche gestützt werden (vgl BSG aaO mwN). Dies wirft der Kläger dem Entschädigungsgericht mit seinem Vorbringen, dass es hinsichtlich des Beginns des Verfahrens S 35 KA 1/16 von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen sei, jedoch vor.
13Soweit der Kläger in diesem Kontext eine "aktenwidrige Aufbereitung des Sachverhalts" geltend macht und damit sinngemäß eine fehlerhafte Amtsermittlung des Entschädigungsgerichts (§ 103 SGG) monieren will, erfüllt sein diesbezügliches Vorbringen nicht die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Allein die Behauptung, die Feststellungen des LSG seien "aktenwidrig", reicht hierfür nicht aus, wie sich auch aus dem vom Kläger zitierten - juris RdNr 7 f) ergibt (ebenso - juris RdNr 4). Eine Verletzung des § 103 SGG kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen vom Entschädigungsgericht übergangenen Beweisantrag behauptet oder bezeichnet der Kläger in der Beschwerdebegründung aber nicht.
14Soweit der Kläger schließlich sinngemäß eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügen wollte, weil das Entschädigungsgericht weder sein Anliegen zutreffend erfasst noch sich mit diesem ernsthaft auseinander gesetzt habe, reicht sein diesbezüglicher Vortrag ebenfalls nicht aus. Es fehlt schon - wie oben bereits ausgeführt - an einer ausreichenden Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts und Verfahrensgangs, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Vortrag im Entschädigungsverfahren. Denn "bezeichnet" iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird ( - juris RdNr 7). Darüber hinaus gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl B 10 ÜG 8/18 B - juris RdNr 17 mwN).
153. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
164. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
175. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:261124BB10UEG624B0
Fundstelle(n):
CAAAJ-84978