Instanzenzug: Az: 23 KLs 24/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, die sämtlich das Handeltreiben mit Cannabis betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom (2 StR 118/22, NStZ 2024, 156) ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, die Einziehungsentscheidung um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für einen Teilbetrag ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe ohne Änderung des Schuldspruchs, nunmehr aber auf der Grundlage des nach § 2 Abs. 3 StGB gegenüber dem im ersten Rechtsgang angewandten § 29a Abs. 1 BtMG milderen § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den rechtskräftigen Einziehungsausspruch deklaratorisch wiederholt.
3Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten sind die Schuldsprüche betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe nach Maßgabe der für die Fassung von Schuldsprüchen nach dem Konsumcannabisgesetz geltenden Grundsätze (vgl. , Rn. 3) so zu ändern, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch (zutreffend, vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom – 3 StR 427/24, Rn. 2) gegründet hat (, BGHSt 20, 116, 121). Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Hinsichtlich der Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe bleibt es bei den im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen (vgl. , Rn. 3).
4Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Schmidt
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR449.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-84956