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BFH Urteil v. - VI R 140/81 BStBl 1985 II S. 569

Gesetze: AO (1977) § 129

Leitsatz

Ein aufgrund eines Einspruchs ergangener Änderungsbescheid kann grundsätzlich auch dann nach § 129 AO (1977) berichtigt werden, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheides übernommen hat und auszuschließen ist, daß die Übernahme der Unrichtigkeit auf fehlerhafter Anwendung materiellen Steuerrechts beruht.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 569
BFHE S. 118 Nr. 144,
DAAAA-97551

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