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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 102/22

Leitsatz

Leitsatz:

Zur Beitragspflicht von Leistungen des Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds (ABP). Die Leistungen des niederländischen ABP sind als Rente iS des § 228 Satz 2 SGB V zu qualifizieren. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 247 Satz 2 SGB V).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-84927

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