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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3121/24 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 127 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Begehrt ein Leistungserbringer die vorläufige Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuschließen, muss dargelegt werden, welche konkreten Nachteile bei Nichtaufnahme von Vertragsverhandlungen drohen. Andernfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Fundstelle(n):
RAAAJ-84921

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