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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 SO 1981/24

Gesetze: SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 45; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einem Streit um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII gilt die Bindungswirkung nach § 45 Satz 2 SGB XII bzgl. einer vom ersuchten Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsfähigkeit ausschließlich für den Sozialhilfeträger, nicht hingegen für die Gerichte. Die Tatsachengerichte haben unabhängig von der Feststellung des Rentenversicherungsträgers die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf. Beweis zu erheben.

Fundstelle(n):
HAAAJ-84920

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