1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der örtlichen (Gerichts-)Zuständigkeit der Klage einer GmbH ist der zur Zeit der Klageerhebung im Handelsregister veröffentlichte Sitz einer GmbH. Die nachträgliche Sitzverlegung ist unerheblich.
2. Rechtsgrundlage für die statusrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, die bis beendet sind, ist allein § 7a SGB IV in der bis geltenden Fassung. § 7a SGB IV in der ab geltenden Fassung kommt für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte keine Rückwirkung zu.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 51 AAAAJ-84918
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