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BGH Beschluss v. - VII ZR 76/23

Instanzenzug: Az: I-5 U 39/21 Urteilvorgehend Az: 16 O 358/19

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 24.237,50 €
PampGraßnack                           Sacher
BorrisHannamann

Fundstelle(n):
CAAAJ-84832