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Körperschaftsteuer | Berücksichtigung eines vororganschaftlichen Zinsvortrags der Organgesellschaft beim Organträger (FG)
Ein vororganschaftlicher
Zinsvortrag der Organgesellschaft ist nicht in die Ermittlung des Einkommens
des Organträgers einzubeziehen (; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Sind die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt, so wird das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen zwar bei dieser selbst ermittelt, jedoch steuerlich beim Organträger erfasst. Da § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG die Zurechnung des „Einkommens“ der Organgesellschaft vorsieht, ist dieses vor der Zurechnung zunächst eigenständig zu ermitteln. Die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften über die Einkommensermittlung (§ 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. §§ 4, 5 EStG). Diese werden jedoch durch § 15 KStG als le...