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Umsatzsteuerliche Organschaft bei Treuhandverhältnissen, Vertrauensschutz
Das FG München hatte mit Urteil vom () zu entscheiden, ob in dem zu Grunde liegen Sachverhalt mit Insolvenz und bei Bestehen eines Treuhandverhältnisses die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt waren. Insbesondere ging es um die Frage, ob vor dem Hintergrund der vertraglichen Stimmrechtsverhältnisse und Treuhandabreden eine finanzielle Eingliederung als Tatbestandsmerkmal für ein Organschaftsverhältnis gegeben war.
I. Leitsätze (nicht amtlich):
Die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften liegt regelmäßig vor, wenn beide Gesellschaften dieselbe Person als einzigen Geschäftsführer haben und somit Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin nur 60 % der Anteile der Organgesellschaft im eigenen Interesse, die übrigen 40 % dagegen als Treuhänderin hält, wenn aufgrund des Treuhandvertrags die Treugeberin die Möglichkeit hat, einen weiteren Geschäftsführer zu installieren, und wenn die Organträgerin die Zustimmung der Treugeberin b...