1. § 2 Abs. 2 S. 2 TabStG enthält eine eigenständige Bestimmung des Begriffs "Zigaretten". Sie legt den Steuergegenstand hinreichend genau fest.
2. (Steck-)Zigaretten i.S. von § 2 Abs. 2 S. 2 TabStG und als solche tabaksteuerbar sind mittelbar zum Rauchen geeignete Tabakstränge, andere als Zigarren oder Zigarillos, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 1996 S. 258 BFH/NV 1996 S. 49 Nr. 3 BFHE S. 500 Nr. 178 DB 1996 S. 360 DStZ 1996 S. 253 NAAAA-97539
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