1. Für Gewinnabführungen aufgrund einer steuerlich anerkannten Organschaft mit EAV ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen.
2. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnabführung die Organschaft mit EAV beendet ist, die Abführung aber einen Zeitraum betrifft, für den noch eine Verpflichtung zur Ergebnisabführung besteht.
3. Eine solche nachträgliche Gewinnabführung ist entsprechend § 37 Abs. 2 KStG mit dem EK 04 zu verrechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 1995 S. 1462 BB 1995 S. 1626 BFH/NV 1995 S. 69 Nr. 9 BFHE S. 429 Nr. 177 DB 1995 S. 1593 DStZ 1995 S. 603 FAAAA-97533
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