Instanzenzug: LG Duisburg Az: 36 Ks 1/22
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenaussprüche sowie die Entschädigungsentscheidungen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. Die sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen sowie die Entschädigungsaussprüche sind mit der Aufhebung des Urteils gegenstandslos.
I.
21. Mit der zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, am in O. gemeinschaftlich versucht zu haben, den Nebenkläger heimtückisch zu töten, und durch dieselbe Handlung eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Im Einzelnen ist den Angeklagten Folgendes vorgeworfen worden:
3Nachdem es in der Nacht vom 8. auf den zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Y. A. und dem Nebenkläger gekommen sei, habe der Angeklagte Y. A. den Angeklagten G. angerufen, ihm von dem Streit berichtet und ihn sowie die Angeklagten Gr. und M. A. gebeten, zu einem Parkplatz in O. zu kommen. Die Angeklagten G. , Gr. und M. A. seien daraufhin gemeinsam nach O. gefahren, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass es dort zu einem körperlichen Angriff auf den Nebenkläger habe kommen sollen, um die vorherige Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Y. A. zu sühnen.
4Nachdem sich alle Angeklagten am gegen 2:00 Uhr auf dem vereinbarten Parkplatz eingefunden hätten, habe der Angeklagte Y. A. den Nebenkläger in dessen PKW bemerkt; dieser habe nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet. Der Angeklagte Y. A. habe die weiteren drei Angeklagten hinzugerufen und alle Angeklagten hätten ohne Vorwarnung durch das geöffnete Fahrzeugfenster gegen den Kopf des arglosen Nebenklägers geschlagen, der in Folge seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten zumindest stark eingeschränkt gewesen sei, was die Angeklagten auch für ihre Zwecke ausgenutzt hätten. Zudem hätten die Angeklagten durch das geöffnete Fahrzeugfenster mit einem Messer auf den Nebenkläger eingewirkt und dabei dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen. Der Nebenkläger habe versucht, sich dem Angriff zu entziehen, indem er sein Fahrzeug zurückgesetzt habe. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da der Angeklagte Y. A. sein Fahrzeug bewusst hinter dem des Nebenklägers geparkt habe, weshalb der Nebenkläger mit seinem PKW gegen das des Angeklagten Y. A. gestoßen sei. Sodann sei es den Angeklagten gelungen, die abgeschlossene Fahrertür zu öffnen, den Nebenkläger abzuschnallen, aus dem Wagen zu zerren und auf den Boden des Parkplatzes zu werfen, wo sie weiterhin gemeinsam auf ihn eingewirkt hätten. Dabei hätten die Angeklagten auch unter Verwendung einer Eisenstange auf den Körper des Nebenklägers eingeschlagen, gegen dessen Kopf getreten und ihm mit einem Messer unter anderem eine Stichverletzung im Bereich der Lunge versetzt. Hierbei hätten sie weiterhin den Tod des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf genommen und fortlaufend in Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit gehandelt.
52. Dazu hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
6Die Zeugin Gü. führte zeitgleich eine Beziehung mit dem Angeklagten Y. A. und dem Nebenkläger. Am trafen die beiden Männer auf einem Parkplatz in O. aufeinander. Der Nebenkläger lief zielstrebig in Richtung des Fahrzeugs des Angeklagten, hielt einen 15 bis 20 cm langen Radmutterschlüssel in die Luft und rief dem Angeklagten zu, er solle aussteigen, ansonsten werde er ihn kennenlernen. Daraufhin fuhr der Angeklagte Y. A. davon. Kurze Zeit später vereinbarten beide Männer telefonisch ein erneutes Treffen an derselben Örtlichkeit. Der Angeklagte Y. A. rief daraufhin den Angeklagten G. an und teilte ihm sehr aufgebracht mit, er sei von mehreren Personen angegriffen worden. Die Angeklagten Gr. , G. und M. A. sowie der Zeuge Z. und zwei weitere unbekannt gebliebenen Männer fassten sodann spontan den Entschluss, sich mit dem Angeklagten Y. A. auf dem Parkplatz in O. zu treffen, um sich „vom Wohlergehen ihres Freundes zu überzeugen“.
7Nachdem der Nebenkläger ebenfalls am Treffpunkt eingetroffen war, begab sich der Angeklagte Y. A. zu dessen Fahrerseite und rief seinen Freunden zu, es handele sich bei dem Fahrer um einen der Täter, die ihn zuvor angegriffen hätten. Es entwickelte sich in der Folge eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem wütenden Nebenkläger, der noch in seinem Fahrzeug saß, das Seitenfenster der Fahrertür aber geöffnet hatte, und dem Angeklagten Y. A. . Dabei schlug der Nebenkläger mit einem Radmutterschlüssel aus seinem Fahrzeug heraus auf den Angeklagten Y. A. ein, wobei der genaue Verlauf der Schlägerei nicht festgestellt ist, insbesondere von wem die tätliche Auseinandersetzung initial ausging. Insoweit hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass sich der Angeklagte Y. A. lediglich gegen einen Angriff des Nebenklägers verteidigte. Der Angeklagte M. A. lief nun ebenfalls in Richtung des Nebenklägers und versuchte erfolglos, die Fahrertür zu öffnen. Ihm folgte der Angeklagte G. , der begann, die beiden Angeklagten Y. und M. A. vom Fahrzeug des Nebenklägers wegzuziehen, was jedoch misslang. Der Angeklagte Gr. ging langsam hinterher und rief aus einiger Entfernung den anderen zu, sie sollten aufhören.
8Der Nebenkläger, der nicht damit gerechnet hatte, noch weiteren Männern gegenüber zu stehen, entschloss sich, den Parkplatz zu verlassen. Er setzte daher sein Fahrzeug zurück und stieß dabei mit seinem Heck gegen den PKW des Angeklagten Y. A. . Im Anschluss verließ der Nebenkläger sein Fahrzeug, wobei die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob er entweder von den Angeklagten Y. und M. A. gemeinsam oder von einem von ihnen alleine gewaltsam aus seinem PKW gezogen wurde oder ob er freiwillig aus dem Auto ausstieg. Im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung gingen sowohl der Nebenkläger als auch die Angeklagten Y. und M. A. mehrfach zu Boden. Ferner wurde der Radmutterschlüssel von allen dreien im Rahmen der von ihnen ausgeführten Schläge gegeneinander eingesetzt. Nachdem der Angeklagte G. vergeblich versucht hatte, die Angeklagten Y. und M. A. vom Nebenkläger wegzuziehen, verließ er gemeinsam mit dem Angeklagten Gr. , dem Zeugen Z. und dem unbekannt gebliebenen Mann den Parkplatz.
9In der weiterhin andauernden Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und den beiden Angeklagten Y. und M. A. kam nun ein Messer ungeklärter Herkunft zum Einsatz, mit dem der Nebenkläger verletzt wurde. Die Strafkammer hat jedoch nicht festgestellt, wer ihm die Messerstiche sowie -schnitte versetzt hatte und in welcher Situation es dazu gekommen war. Noch bevor die Angeklagten Y. und M. A. den Parkplatz in ihrem Fahrzeug verließen, brachte einer von beiden den Nebenkläger noch einmal zu Boden und wirkte auf dessen Körper ein.
10Der Nebenkläger erlitt acht Stich- und Schnittverletzungen, wovon eine zu einer Eröffnung der linken Brustkorbhöhle mit Ausbildung eines Hämatopneumothorax führte, die potentiell, aber nicht akut lebensgefährlich war. Durch einen Messerstich wurde ein Nerv im Bereich des linken Oberarms verletzt, wodurch er die Finger der linken Hand mit Ausnahme des Daumens nicht mehr durchstrecken kann. Daneben erlitt er mehrere Kopfschwartendurchtrennungen oberhalb der Hutkrempenlinie, eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Augenbraue, mehrere Hautunterblutungen und -schürfwunden an beiden Gesichtsseiten, eine Unterblutung der Schleimhaut der Oberlippe sowie einen doppelten Kieferbruch mit Schädigung mehrerer Zähne.
113. Es hat sich aufgrund der Angaben des Nebenklägers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Straftaten überführt sind. Der Nebenkläger habe wesentliche Teile des Tatvorgeschehens im engeren Sinn sowie des Tatgeschehens in seinen verschiedenen Vernehmungen widersprüchlich und nicht konstant geschildert. Die Strafkammer hat daher „in dubio pro reo“ nicht ausschließen können, dass sich die beiden Angeklagten Y. und M. A. lediglich gegen die vom Nebenkläger ausgehenden Angriffe verteidigen wollten bzw. dass die beiden Angeklagten handelten, um Angriffe des Nebenklägers auf den jeweils anderen von ihnen abzuwehren. Soweit die Verletzungen des Nebenklägers Indizien für die Annahme eines Notwehrexzesses sein könnten, hat sie nicht festzustellen vermocht, wer diese herbeiführte. Im Hinblick auf die Angeklagten G. und Gr. hat die Strafkammer bereits nicht feststellen können, dass sie als Täter oder Teilnehmer an der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger beteiligt waren. Auch eine Strafbarkeit nach § 231 StGB ist nach Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht gekommen, da insoweit eine Notwehr- bzw. Nothilfelage über den gesamten Zeitraum nicht auszuschließen sei. Ferner hat die Strafkammer für keinen der Angeklagten festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB vorlagen, da die Beweisaufnahme weder einen ausdrücklich noch einen konkludent geschlossenen Tatplan zur Verletzung des Nebenklägers ergeben habe.
II.
12Die zulässigen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben in der Sache Erfolg.
131. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig. Die Rechtsmitteleinlegungsschrift ist dahin zu verstehen, dass sie sämtliche Freisprüche aller vier Angeklagten betreffen. Dies folgt daraus, dass die Staatsanwaltschaft „das Urteil der 6. Strafkammer vom “ „in der Strafsache gegen G. , Gr. u.a.“ angreift und sich damit ersichtlich gegen alle Freisprüche wendet.
142. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
15a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2020, 116, 117 mwN). Dabei sind die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. , NStZ 2009, 512, 513; vom - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446 Rn. 2).
16b) Hieran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung hinsichtlich der Angeklagten Y. und M. A. als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die zum Freispruch führende pauschale Annahme der Strafkammer, dass die beiden vorgenannten Angeklagten bis zum Ende des Geschehens mit Verteidigungswillen gehandelt haben, ist durch die Beweiswürdigung nicht belegt.
17aa) Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff auf Rechtsgüter des Angreifers geführt (sog. Trutzwehr), kann darin nur dann eine Angriffsabwehr gesehen werden, wenn in diesem Vorgehen tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, der drohenden Rechtsverletzung entgegenzutreten (, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 21 Rn. 20; vgl. auch , NStZ-RR 2023, 170, 172; vom - 3 StR 199/15, NStZ 2016, 333, 334).
18bb) Das Landgericht hätte sich mit Blick auf die folgenden festgestellten Besonderheiten zum Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Vorgehen der Angeklagten Y. und M. A. von einem erforderlichen Verteidigungswillen getragen war.
19Eine solche Erörterung wäre insbesondere in Anbetracht dessen zu erwarten gewesen, dass der Nebenkläger - der einer Übermacht von mehreren Männern gegenüberstand und als einziger im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung schwere Verletzungen erlitt - zu Beginn der Schlägerei mit einem Radmutterschlüssel aus dem geöffneten Seitenfenster seines Fahrzeugs und somit mit eingeschränkter Wirkmacht auf den Angeklagten Y. A. schlug. Ebenso wenig hat die Strafkammer den Umstand erwogen, dass der Nebenkläger sich sodann entschloss, den Parkplatz mit seinem PKW zu verlassen und die Auseinandersetzung zu beenden. Auch der Umstand, dass die Angeklagten Y. und M. A. nach der Einlassung des Angeklagten G. , der die Strafkammer gefolgt ist, anschließend jedenfalls begannen, den Nebenkläger aus dessen Fahrzeug zu ziehen, lässt es fernliegend erscheinen, die Angeklagten wollten sich zu diesem Zeitpunkt nur verteidigen. Denn der mit einem Radmutterschlüssel bewaffnete Nebenkläger stellte - auch aus Sicht beider Angeklagter - innerhalb seines Fahrzeug eine weitaus geringere Gefahr dar als außerhalb seines PKW.
20cc) Nach den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Telefonaten zwischen dem Angeklagten Y. A. mit dem Nebenkläger nach ihrer ersten Begegnung auf dem Parkplatz drängte sich darüber hinaus die Erörterung auf, ob beide anlässlich ihres zweiten Treffens eine einverständliche Prügelei suchten. Denn im Rahmen einer einverständlichen Schlägerei sind beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Beteiligten schon deshalb nicht zu (vgl. , juris Rn. 14; Beschlüsse vom - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; vom - 2 StR 280/06, juris Rn. 3; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 139; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 32 Rn. 23; MüKoStGB/Erb, StGB, 5. Aufl., § 32 Rn. 52; Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 32 Rn. 5).
21dd) Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird im Übrigen einzelne Beweisanzeichen nicht nur isoliert zu bewerten, sondern eine gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse vorzunehmen haben (st. Rspr.; vgl. etwa , NZWiSt 2024, 187 Rn. 42 mwN). Es ist regelmäßig untunlich, innerhalb der Beweiswürdigung lediglich schrittweise für jede einzelne Feststellung unmittelbar stützende Belege anzugeben (vgl. , juris Rn. 15; Beschluss vom - 5 StR 186/21, StV 2022, 294 Rn. 8; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 350).
22ee) Sollte das neue Tatgericht die Voraussetzungen der Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 Abs. 1 und 2 StGB) hinsichtlich der Angeklagten Y. und M. A. verneinen, wird es eine möglicherweise mittäterschaftliche Begehung durch beide in den Blick zu nehmen haben. Denn die bisherigen Feststellungen zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung legen einen zumindest konkludent geschlossenen Tatplan der beiden Angeklagten nahe (vgl. zu den übrigen Voraussetzungen der Mittäterschaft , juris Rn. 68 mwN; Beschluss vom - 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270; Urteil vom - 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236).
23c) Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Angeklagten Gr. und G. hält ebenfalls revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Auch sie ist lückenhaft. Denn das Landgericht hat vor dem Hintergrund der zahlreichen Beweisanzeichen, die gegen einen erforderlichen Verteidigungswillen der Angeklagten Y. und M. A. und für eine einvernehmliche Schlägerei sprechen, eine jedenfalls psychische Beihilfe nicht in den Blick genommen, deren Voraussetzungen hier möglicherweise erfüllt sind (vgl. hierzu , juris Rn. 27 mwN; Urteil vom - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95; Beschluss vom - 3 StR 206/11, NStZ 2021, 316 f.).
24d) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Da die Mängel jeweils zentrale Gesichtspunkte der Beweiswürdigung betreffen, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu anderen - den Angeklagten nachteiligen - Ergebnissen gelangt wäre.
III.
25Die sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen sowie die Entschädigungsaussprüche sind gegenstandslos (vgl. zur Kostenbeschwerde , wistra 2016, 314 Rn. 105 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20; vgl. zur Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung , BGHSt 50, 347; vom - 1 StR 185/01, NJW 2002, 1211, 1216).
Schäfer Hohoff Anstötz
Erbguth Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281124U3STR53.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-84732