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BFH Urteil v. - V R 65/93 BFHE S. 541 Nr. 177

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a

Leitsatz

1. Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG verbietet die Besteuerung der Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke, wenn "dieser Gegenstand oder seine Bestandteile" nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

2. Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands, die der Unternehmer mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, berühren die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstands nicht (Anwendung der Grundsätze des .50/88 --Kühne--). Solche Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands selbst führen grundsätzlich nicht zur Anschaffung/Herstellung eines "Bestandteils" des Gegenstands.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 1995 S. 1340
BB 1995 S. 1941
BFH/NV 1995 S. 70 Nr. 9
BFHE S. 541 Nr. 177
DB 1995 S. 1379
DStZ 1995 S. 567
VAAAA-97532

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