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BGH Beschluss v. - 2 StR 223/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 223/24 Urteilvorgehend Az: 110 KLs 19/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung“ und mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten V.           hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, acht Monaten und einem Jahr und zwei Monaten), gegen den Angeklagten A.               von zwei Jahren und neun Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, neun Monaten und zehn Monaten) verhängt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

21. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Falls II.1. der Urteilsgründe hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gesamte Tätigwerden der Angeklagten stellt sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun dar. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung umgestellt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

32. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, unter Entfall der wegen der Nötigung verhängten Einzelstrafen von acht Monaten (V.           ) bzw. neun Monaten (A.             ) die Gesamtstrafen bestehen zu lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. nur , Rn. 6). Die Aufrechterhaltung der verbleibenden, jeweils wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteilsgründe und der beiden Gesamtstrafen würde jedoch hier zu mit den Regeln der Gesamtstrafenbildung jedenfalls ohne nähere Begründung nicht vereinbar starken Erhöhungen der Einsatzstrafen führen, im Falle des Angeklagten A.            bis auf das gesetzliche Höchstmaß der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 StGB. Die Sache bedarf deshalb einer ausgewogenen erneuten Bemessung der Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafen.

43. Da die getroffenen Feststellungen vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Menges                         Meyberg                         Grube

                  Lutz                           Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924B2STR223.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-84729