Instanzenzug: Az: I ZB 3/24 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 21/19
Gründe
1I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
2II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. , WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
3III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
4IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Schmaltz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124BIZB3.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-84608