Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 7 U 117/23vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 12 O 36/21
Gründe
I.
1Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Beklagte schlossen im Mai 2020 einen Kaufvertrag über eine von der Beklagten zu liefernde und zu montierende Maschine für die Herstellung von dreilagigen Mund-Nase-Masken zum Preis von 224.874,30 €. Unstreitig gehörte zum Lieferumfang dieser Maschine eine Betriebsanleitung. Der Vertrag enthält darüber hinaus - neben einer von den Parteien als Vertragsstrafe bezeichneten Regelung (im Folgenden: Vertragsstrafe) - unter anderem folgende Bestimmung:
"§ 6
Gewährleistung[Abs. 4]
Die Käuferin ist nach Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet, innerhalb von 1 Woche, dem Verkäufer bekanntzugeben, ob die Ware in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung den Vereinbarungen entspricht. Mängelrügen der Käuferin, die nach Ablauf dieser Frist beim Verkäufer eingehen, lösen keine Rechtsfolgen aus. Erfolgt keine Mängelrüge, sind die letzten 3% des Kaufpreises fällig. Für nach dem Ablauf dieser Frist gefundene Mängel stehen dem Käufer weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche zu, ausgenommen sind versteckte Mängel. Eine Mängelrüge der Käuferin ist dann ausreichend bestimmt, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Mangels beschreibt."
2Von der Beklagten entsandte Monteure bauten die Maschine in den Räumen der Klägerin auf und nahmen diese am in Betrieb.
3In einem "Acceptance Report" vom selben Tag rügte die Klägerin lediglich das Fehlen einer Zuführung zu dem für das Verschweißen der Ohrlaschen benötigten Maschinenteil und Fehler des dort angebrachten Provisoriums.
4Ab dem 4. August kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Rahmen die Klägerin verschiedene Fehlfunktionen der Maschine sowie ein Fehlen der Betriebsanleitung geltend machte.
5Mit E-Mail vom rügte die Klägerin mehrere, in dem "Acceptance Report" vom nicht erwähnte Mängel sowie das Fehlen einer Betriebsanleitung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands sowie zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe für die Zeit seit dem in Höhe von 30.000 € auf.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom erklärte die Klägerin - gestützt auf die vorgenannten Mängel - den Rücktritt von dem Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.
7Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Rückzahlung des von ihr bereits geleisteten Teils des Kaufpreises in Höhe von 212.012,72 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Maschine, sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 41.573,40 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und von Schadensersatz in Höhe von 197.662,53 € zuzüglich jeweils 84 € für jeden weiteren Monat ab Juli 2022 bis zur Rücknahme der Maschine, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
8Das Landgericht hat der Klage nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten weitgehend stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil überwiegend abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.779,40 € sowie eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
9Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit dieses in der Berufungsinstanz keinen Erfolg gehabt hat, weiter.
II.
10Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11Gewährleistungsansprüche wegen eines etwaigen Mangels der gelieferten Maschine berechtigten die Klägerin nicht, vom Vertrag zurückzutreten, weil die Klägerin der im Vertrag vereinbarten Rügeobliegenheit nicht gerecht geworden sei. Weitere auf einem etwaigen Mangel beruhende Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin aus dem gleichen Grund nicht zu.
12Die Parteien hätten in § 6 Abs. 4 des Kaufvertrags eine Rügeobliegenheit für Mängel der Maschine vereinbart, die der über den Wortlaut hinausgehenden Anwendung des § 377 Abs. 1, 2 HGB nachempfunden sei, bei welcher der Beginn der Untersuchungsfrist zweckgemäß und abweichend vom Wortlaut "über die Ablieferung hinausgeschoben" werde. Die vereinbarte Rügefrist beginne deshalb, sobald der Käufer (die Klägerin) die Funktionsweise prüfen könne, also mit einem Maschinenbetrieb, der noch nicht dem Alltagsbetrieb entsprechen müsse. Ein Probelauf reiche aus. Die Rügefrist von einer Woche diene sodann dazu, den Betrieb im Produktionsalltag unter vollständiger Belastung zu untersuchen.
13Im vorliegenden Fall habe die Maschine nach dem Vorbringen der Klägerin am Tag vor der Abreise der Techniker funktioniert, wenn auch nicht für die Dauer eines gewöhnlichen Produktionsablaufs, sondern nur in Anwesenheit eines Technikers und nicht störungsfrei. Die Rügefrist habe unter Zugrundelegung dieses Vortrags der Klägerin mit Ablauf des begonnen und sei demnach mit dem abgelaufen. Die Beklagte habe jedoch - insoweit unbestritten - vorgetragen, vor Ablauf dieser Rügefrist habe ihr die Klägerin Mängel allein in dem "Acceptance Report" vom mitgeteilt. Die Mängel, auf welche die Klägerin die Klage stütze, habe die Klägerin nicht fristgerecht gerügt.
14Die Vertragsstrafe habe die Beklagte nur für eine angefangene Woche verwirkt. Die Maschine habe spätestens bis zum aufgebaut und übergeben werden müssen. Der erste Probelauf habe unstreitig aber erst am Tag darauf begonnen. Die Vertragsstrafe in ihrer Funktion als pauschalierter Verzögerungsschadensersatz erfülle diesen Zweck bis zur Übergabe der Maschine. Für die Zeit danach sei die Klägerin auf die Gewährleistungsansprüche zu verweisen.
III.
15Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat deren Vorbringen zu der nicht erfolgten Übergabe einer Betriebsanleitung für die streitgegenständliche Maschine mehrfach gehörswidrig übergangen. In der Folge hat es versäumt, den von beiden Parteien insoweit angebotenen Beweis zu erheben.
161. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 88/21, WM 2022, 2242 Rn. 10; vom - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 11; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; vom - VIII ZR 35/23, aaO; jeweils mwN).
17a) In den Entscheidungsgründen müssen deshalb die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 352/21, juris Rn. 11; vom - VIII ZR 35/23, aaO Rn. 12; jeweils mwN).
18b) Ferner gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe hierzu etwa , juris Rn. 45; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 15; vom - VIII ZR 429/21, NJWRR 2022, 1453 Rn. 10; vom - VIII ZR 88/21, aaO; jeweils mwN).
192. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, ihr sei eine Betriebsanleitung für die streitgegenständliche Maschine nicht übergeben worden, weder mit Blick auf den Beginn der in § 6 Abs. 4 des Kaufvertrags vereinbarten Rügefrist (hierzu nachfolgend unter a) noch hinsichtlich der Bestimmung des der Bemessung der vereinbarten Vertragsstrafe zugrunde zu legenden Zeitraums (hierzu unter b) berücksichtigt und hierdurch jeweils das rechtliche Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
20a) Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien in § 6 Abs. 4 des Kaufvertrags vereinbarte Obliegenheit zur Rüge von Mängeln der Kaufsache binnen einer einwöchigen Frist - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 31 mwN) - dahingehend ausgelegt, dass die Parteien den Beginn der Rügefrist über den Zeitpunkt der "Ablieferung" im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 23, 45 ff.) hinaus auf denjenigen der "Inbetriebnahme" verschoben haben.
21aa) Danach kam dem - von der Nichtzulassungsbeschwerde auch entgegen der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hinreichend in Bezug genommenen - Vortrag der Klägerin zentrale Bedeutung zu, wonach die Beklagte ihr die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung für die Maschine nicht übergeben habe und sie deshalb die ordnungsgemäße Funktion der Maschine nicht im Wege der Inbetriebnahme habe prüfen können.
22bb) Mit diesem Vorbringen der Klägerin, mit welchem sie die von der Beklagten behauptete Übergabe der Betriebsanleitung bestritten hat (zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung der Kaufsache vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461 unter II 2 d), hat sich das Berufungsgericht jedoch weder - wie von der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung behauptet - in seiner Hinweisverfügung noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und auch die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben, obwohl die Klägerin auch im Anschluss an die Hinweisverfügung dieses Vorbringen (mehrfach) wiederholt hat. Die angefochtene Entscheidung erwähnt diesen Vortrag der Klägerin lediglich im tatbestandlichen Teil der Gründe bei der Darstellung des streitigen Vorbringens der Parteien, geht hierauf aber im Folgenden nicht mehr ein. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Beginns der Rügefrist allein auf den von den Technikern der Klägerin durchgeführten Probelauf gestützt, ohne sich mit dem zentralen Vorbringen der Klägerin zu der fehlenden Betriebsanleitung auseinanderzusetzen. Das Schweigen des Berufungsgerichts in diesem Punkt lässt deshalb hier (nur) den Schluss zu, dass dieser Vortrag entgegen dem Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
23cc) Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (§ 434 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden, bis zum geltenden Fassung [im Folgenden: aF], § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) und auf Zahlung von Schadensersatz (§ 434 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) sowie den damit im Zusammenhang stehenden Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Beginn der Rügefrist und ausgehend hiervon die Frage der Verletzung der zwischen den Parteien vereinbarten Rügeobliegenheit wegen der Versäumung dieser Frist unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin und nach Erhebung der von den Parteien hierfür angebotenen Beweise anders beurteilt hätte.
24Sollte die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung nicht übergeben haben, hätte die zwischen den Parteien vereinbarte Rügefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461 unter II 2 b und c mwN; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 91/13, juris Rn. 6; Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 45 ff.). Denn eine solche vollständige Lieferung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Parteien eine Inbetriebnahme der gelieferten Maschine für den Beginn der Rügefrist als erforderlich erachtet haben.
25b) Das Berufungsgericht hat - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht gerügt - das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) ferner dadurch verletzt, dass es nicht - wie dies geboten gewesen wäre - das Vorbringen der Klägerin zu der unterbliebenen Übergabe der Betriebsanleitung bei der Bestimmung des der Bemessung der (im Vertrag so bezeichneten) Vertragsstrafe zugrunde zu legenden Zeitraums in seine Betrachtung eingestellt hat.
26aa) Nach der von den Parteien nicht beanstandeten und revisionsrechtlich unbedenklichen Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht sollte diese Vertragsstrafe für jede dem Nachfristablauf folgende Woche bis zur Übergabe der Kaufsache gezahlt werden.
27bb) Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - vorgetragen, dass ihr die vertraglich ebenfalls geschuldete Betriebsanleitung nicht übergeben worden sei. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass die Übergabe von Handbüchern und Betriebsanleitungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehöre.
28cc) Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag jedoch auch mit Blick auf die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe nicht eingegangen, sondern hat diese nur für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der vereinbarten Nachfrist bis zu der Übergabe der Maschine (nach erfolgtem Probelauf) als verwirkt angesehen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob es zu einer vollständigen Übergabe der Kaufsache gekommen ist.
29dd) Diese Gehörsverletzung ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs und des hiermit im Zusammenhang stehenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen der Klägerin in gebotener Weise zur Kenntnis genommen und die benannten Zeugen vernommen, zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Übergabe der Betriebsanleitung auch für den Zeitraum nach der Übergabe der streitgegenständlichen Maschine die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe verlangen kann. Denn der Verkäufer hat die ihm obliegende Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt, wenn der Käufer nicht alle ihm nach dem Vertrag zustehenden Gegenstände erhalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 91/13, juris Rn. 6 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Erfüllung dieser Pflicht trägt auch insoweit die Beklagte als Verkäuferin (vgl. § 345 BGB; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 359/20, juris Rn. 75, insoweit in BGHZ 232, 284 nicht abgedruckt).
303. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
IV.
31Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).
Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Dr. Matussek Messing
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125BVIIIZR100.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-84607