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BGH Beschluss v. - VII ZR 173/22

Instanzenzug: Az: I-23 U 230/21 Beschlussvorgehend Az: I-23 U 230/21 Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach Az: 12 O 154/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:  40.313,46 €
Pamp     
  
Halfmeier     
  
Jurgeleit
  
Graßnack     
  
Sacher     
  

Fundstelle(n):
RAAAJ-84600