Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Vermietung von körperlichen Gegenständen zu beurteilen
a) als Tätigkeit eines Dienstleistenden i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder
b) ausschließlich i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) als Leistung, die die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt?
2. Ist jede entgeltliche Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder setzt die Annahme einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, daß diese von einer privaten Betätigung abgrenzbar ist? Hat die Abgrenzung von einer gegebenenfalls privaten Betätigung - nach bestimmten Merkmalen (wie z.B. nach dem wirtschaftlichen Gewicht, der Dauer der Nutzungsüberlassung, der Höhe des Entgelts) oder - durch Vergleich mit typischen Formen entsprechender wirtschaftlicher Tätigkeit (im Streitfall: gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen) stattzufinden?
3. Gilt das Vermieten eines Wohnmobils als wirtschaftliche Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, wenn dieses innerhalb von mehr als zwei Jahren nur an wenigen Tagen an zwei fremde Mieter und insgesamt etwa sechs Wochen an den Ehegatten der Vermieterin für ein Gesamtentgelt von rd. 4300 DM vermietet wird?
4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Ist in die Besteuerungsgrundlage (Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. c der Sechsten EG-Richtlinie - 77/388/EWG -) für die Erbringung von Dienstleistungen i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) auch der Betrag der Ausgaben einzubeziehen, die während der Zeit entstehen, in der der Vermietungsgegenstand dem Vermieter zur privaten Nutzung zur Verfügung steht (sog. Leerstandszeiten)?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 1994 S. 1769 BFH/NV 1994 S. 73 Nr. 10 BFHE S. 565 Nr. 174, BAAAA-97517
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