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BFH Urteil v. - VI R 254/68 BStBl 1970 II S. 662

Gesetze: StVO (a.F.) §§ 1, 13

Leitsatz

1. Verursacht ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall, so sind die Reparaturkosten für seinen Pkw keine Werbungskosten (Betriebsausgaben).

2. Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln schließt nicht in jedem Fall aus, die Reparaturkosten als Werbungskosten (Betriebsausgaben) zu behandeln.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 662
BFHE S. 300 Nr. 99,
DB 1970 S. 1860
VersR 1970 S. 1118
XAAAA-97514

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