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BFH Urteil v. - II R 19/90

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 56 FGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hat der Prozeßbevollmächtigte es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen, so beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Partei gemäß § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Fundstelle(n):
jur p S. 1776 Nr. 92,
MAAAA-97509

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