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BGH Urteil v. - X ZR 43/22

Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für Pauschalreise

Leitsatz

§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.

Gesetze: § 326 BGB, § 651h Abs 1 BGB, § 651h Abs 3 BGB, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302

Instanzenzug: Az: 22 S 273/21vorgehend Az: 27 C 14/20

Tatbestand

1Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: die Kläger) beanspruchen von der Beklagten die Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für eine Pauschalreise.

2Am buchten die Kläger für sich und ihre drei Kinder (die ursprünglichen Kläger zu 3 bis 5) bei der Beklagten eine Reise nach Australien und Neuseeland, die vom 20. Juli bis zum stattfinden und insgesamt 19.952,05 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten eine Anzahlung in Höhe von 12.563,40 Euro.

3Mit Schreiben vom erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Augenärzte davon ausgingen, dass die für Juli 2020 gebuchte Reise aufgrund der andauernden Corona-Pandemie nicht stattfinden kann.

4Die Beklagte behielt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 3.886,25 Euro (20 % des Reisepreises) ein.

5Das Amtsgericht hat die ursprünglich von den Klägern zu 1 bis 5 erhobene und zuletzt nur noch von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 weiterverfolgte Klage auf Zahlung von 3.886,25 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen verurteilt.

6Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

7Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8I.    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehe den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Anzahlung zu. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf eine Stornierungsgebühr gehe ins Leere, da ein solcher Anspruch nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.

10Bei der weltweiten Corona-Pandemie handle es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Es sei offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass im Rücktrittszeitpunkt in Australien und Neuseeland bereits Fälle von Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Erreger aufgetreten seien.

11Aufgrund einer objektiven ex-ante-Prognose habe im vier Monate vor Reisebeginn liegenden Rücktrittszeitpunkt allerdings keine erhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 25 % bestanden, dass die Kläger die gebuchte Pauschalreise nach Australien und Neuseeland nicht ohne Beeinträchtigungen durchführen oder zum Bestimmungsort befördert werden könnten. Trotz der Erklärung zur weltweiten Pandemie am , der Ausbreitung eines neuartigen Virus bei Nichtvorhandensein von Medikamenten und Impfstoff sowie der am ergangenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor sämtlichen Auslandsreisen sei eine zuverlässige Prognose angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht möglich gewesen. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Ein Rücktritt mehr als vier Monate vor Reiseantritt sei verfrüht gewesen.

12Die Kläger seien dennoch zum kostenlosen Rücktritt berechtigt gewesen, da aus ex-post-Sicht feststehe, dass die gebuchte Pauschalreise wegen der späteren Einreiseverbote in Australien und Neuseeland nicht durchführbar gewesen wäre. Ein solches Verständnis entspreche der Regelung des § 326 BGB.

13Die Kläger hätten anstelle der Rückzahlung der Anzahlung in Geld auch nicht einen Reisegutschein oder ein Angebot zur Umbuchung annehmen müssen. In Art. 240 § 6 EGBGB habe der Gesetzgeber nur eine freiwillige Gutscheinlösung für Reiseverträge vorgesehen. Die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Beklagten als Reiseveranstalter gemäß Art. 16 und Art. 17 EU-Grundrechtecharta würden nicht schrankenlos gewährt, sondern seien mit dem in der Pauschalreiserichtlinie und Art. 14 EU-Grundrechtscharta genannten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Pauschalreisen zu erreichen, in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen.

14Der Beklagten sei eine zumindest hälftige Stornopauschale auch nicht unter Beachtung der Tschernobyl-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 651j Abs. 1 BGB aF über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuzubilligen. Diese Rechtsprechung sei auf § 651h Abs. 3 BGB und eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Stornopauschale nicht übertragbar.

15II.    Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

161.    Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten sind. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der restlichen Anzahlung an die Kläger verpflichtet.

172.    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch der Kläger entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.

18a)    Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

19Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. , NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. , RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Juli/August 2020.

20b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt bzw. nicht durchgeführt worden ist.

21Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

22c)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Entschädigungsanspruch der Beklagten auch nicht nach § 326 BGB entfallen.

23§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.

24aa)    Gegen eine Anwendung von § 326 BGB sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik von § 651h BGB.

25§ 651h BGB enthält eine umfassende Regelung über die Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts des Reisenden oder des Reiseveranstalters vor Beginn der Pauschalreise. Für den Fall eines Rücktritts durch den Reisenden sieht § 651h Abs. 1 BGB einen Anspruch des Reiseveranstalters auf angemessene Entschädigung vor. Dieser Anspruch entfällt nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB unter den dort normierten Voraussetzungen.

26Mit dieser Systematik wäre es kaum vereinbar, die in § 651h BGB vorgesehenen Rechtsfolgen durch eine Anwendung von § 326 BGB zu modifizieren.

27bb)    Der Nichtanwendung von § 326 BGB entspricht auch Sinn und Zweck des § 651h BGB.

28Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, dient § 651h BGB dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu erzielen (, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 35).

29Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, die in § 651h BGB geregelte Risikoverteilung durch ergänzende Anwendung von § 326 BGB zu modifizieren.

30cc)    Eine Anwendung von § 326 BGB stünde zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302, dessen Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB dient.

31Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, nicht von der Situation abhängen, die zu einem Zeitpunkt nach dem Rücktritt bestand. Ereignisse nach dem Rücktritt dürfen weder dazu führen, dass das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr rückwirkend entfällt, noch dazu, dass ein solches Recht nachträglich entsteht (, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

32Mit dieser Vorgabe ist es nicht vereinbar, dem Reiseveranstalter durch Anwendung von § 326 BGB aufgrund von Umständen, die erst nach dem Rücktritt eingetreten sind, die in § 651h Abs. 1 BGB vorgesehene Entschädigung zu versagen.

33III.    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rücktritts einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 651h Abs. 3 BGB verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

341.    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist maßgeblich, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Umstände, auf die sich der Reisende beruft, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

35Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, lässt sich die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außergewöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. nur , MDR 2024, 1570 Rn. 26).

36Die tatrichterliche Würdigung dieser Frage ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist (, RRa 2022, 278 Rn. 21 f.).

372.    Bei Anlegung dieses Maßstabs erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.

38a)    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.).

39Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kommt ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Für den Ausschluss der Entschädigungspflicht kommt es alleine darauf an, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nach der zum Zeitpunkt des Rücktritts zu treffenden Prognoseentscheidung vorliegen. Ist dies der Fall, ist es dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).

40b)    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung demgegenüber auf die Erwägung gestützt, den Klägern sei es zumutbar gewesen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Dies steht in Widerspruch zu der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats.

41Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung gelangt wäre.

42IV.    Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

43Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der oben aufgezeigten Rechtsprechung nochmals zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts erfüllt waren.

441.    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird es hierbei auf besondere Kenntnisse der Kläger als Ärzte nicht ankommen.

45Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind nicht die konkreten Kenntnisse des jeweiligen Reisenden maßgeblich, sondern die Erkenntnismöglichkeiten eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden.

462.    Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war.

47Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen ( Rn. 22).

483.    Anders als die Revision meint, wird das Fehlen einer Reisewarnung der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung nach § 651h Abs. 3 BGB nicht zwingend entgegenstehen.

49Wie der Senat bereits entschieden hat, können Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB auch dann vorliegen, wenn eine Reisewarnung nicht ergangen ist (vgl. nur , NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).

504.    Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Entschädigungsanspruch der Beklagten nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, steht der Beklagten auch nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung zu.

51Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Rechtsprechung zu § 651j BGB aF, wonach Kosten, die dem Reiseveranstalter aufgrund der Stornierung einer Hotelreservierung entstanden sind, nach einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 242 BGB beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (, BGHZ 109, 224 = NJW 1990, 572, 573), auf § 651h BGB nF nicht übertragbar.

52Diese Rechtsprechung beruht auf der Regelung in § 651j Abs. 2 BGB aF, nach der dem Reiseveranstalter auch nach einer Kündigung wegen höher Gewalt ein Anspruch auf Entschädigung und auf Erstattung von Mehrkosten zustand. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB sieht eine solche Differenzierung nicht vor.

535.    Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Rückzahlungspflicht nicht durch Gewährung eines Gutscheins oder durch ein Angebot zur Umbuchung erfüllen darf.

54Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mittlerweile entschieden hat, ist unter einer Erstattung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 eine Zahlung in Geld zu verstehen (, RRa 2023, 183 Rn. 26, 35 - UFC; C-540/21, RRa 2023, 175 Rn. 72 - Kommission ./. Slowakische Republik).

Bacher                         Hoffmann                         Deichfuß

                  Marx                               von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR43.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-84478