Instanzenzug: LG Traunstein Az: 8 S 139/23vorgehend AG Rosenheim Az: 10 C 1580/21
Gründe
I.
1Die Klägerin war bis zur Veräußerung ihrer 29.349 Geschäftsanteile im November 2017 Mehrheitsgesellschafterin der Y. GmbH. Der Beklagte hält 500 Geschäftsanteile der GmbH.
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund einer in einer notariell beurkundeten Gesellschaftervereinbarung aus Februar 2011 enthaltenen sog. Mitverkaufspflicht, auch seine Geschäftsanteile an die Erwerberin ihrer Anteile zu einem Kaufpreis von 3.407,27 € zu veräußern. Das Amtsgericht hat die auf Abgabe einer dahingehenden Willenserklärung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt.
II.
31. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (, juris Rn. 1 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4a) Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (, NZG 2022, 1503 Rn. 2 mwN).
5b) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.
6aa) Die Beschwer des Beklagten bestimmt sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Revision (vgl. ,ZInsO 2024, 2412 Rn. 6 mwN). Dabei ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (, VersR 2007, 707 Rn. 11; Beschluss vom - II ZB 19/18, juris Rn. 11).
7bb) Hiernach entspricht die Beschwer des Beklagten dem Wert seiner Geschäftsanteile. Denn bei Zurückweisung der Berufung der Klägerin müsste er keine auf ihre Veräußerung gerichtete Willenserklärung abgeben. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass der Wert der Geschäftsanteile des Beklagten den für sie versprochenen Kaufpreis von 3.407,27 € übersteigt.
8Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der "wirtschaftliche Nachteil" seiner Verurteilung liege nicht nur darin, "dass er seine Geschäftsanteile mit ihrem spezifischen Wert verliert, sondern dass die gesamte Gesellschaft an einen Erwerber veräußert wird", rechtfertigt dieses Vorbringen keinen höheren Ansatz seiner Beschwer. Ein Vorkaufsrecht, dessen sich der Beklagte hinsichtlich der Geschäftsanteile der Klägerin berühmt, ist nicht streitgegenständlich. Ein solches Recht wird ihm, anders als die Nichtzulassungsbeschwerde unterstellt, mit dem Berufungsurteil mithin auch nicht abgesprochen.
92. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR168.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-84465