Instanzenzug: Az: 631 KLs 8/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2Die Einziehungsentscheidung im Fall 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte am 20. oder in die Wohnung der Zeugin P. ein, aus der er vier Goldringe und Modeschmuck im Gesamtwert von 1.500 Euro entwendete. In Höhe dieses Betrags hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dabei hat sie jedoch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass am bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten genutzten Wohnung fünf der entwendeten Schmuckstücke sichergestellt wurden. Das Landgericht hätte deswegen prüfen müssen, ob die Schmuckstücke an die Geschädigte zurückgelangt sind, was naheliegt. In diesem Fall wäre ihr Herausgabeanspruch gegen den Angeklagten erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. ; Urteil vom – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119). Zwar hat das Landgericht den Wert der Beute anhand der Höhe der späteren Versicherungsleistung geschätzt. Ob bei dieser aber bereits ein Abzug wegen der möglicherweise zurückerlangten Schmuckstücke vorgenommen worden war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR609.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-84394