Instanzenzug: Az: 6 KLs 101 Js 63778/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450.000 Euro angeordnet. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich nach gebotener Auslegung allein gegen die einen Betrag von 40.000 Euro übersteigende Einziehungsanordnung und hat Erfolg.
21. Das Landgericht hat seiner Schätzung von Umfang und Wert des vom geständigen Angeklagten mit den Drogengeschäften in den Fällen II.1 bis 8 der Urteilsgründe Erlangten (§ 73d Abs. 2 StGB) zunächst den von ihm für den Ankauf der Betäubungsmittel aufgewendeten Gesamtkaufpreis von 414.442 Euro zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter für 163.542 Euro Kokain und Cannabis. In den Fällen II.2 bis 7 kaufte er allein Cannabis im Gesamtwert von 242.300 Euro an. Im Fall II.8 veräußerte der Angeklagte Cannabis gegen Zahlung von 8.600 Euro.
3Die Strafkammer ist ausgehend von dem Gesamtkaufpreis von 414.442 Euro und bei einem nach Angaben des Angeklagten mit den Taten erzielten Gewinn von 40.000 Euro unter Abzug eines Sicherheitsabschlags „von einem Gesamtbetrag von 450.000 Euro“ ausgegangen.
42. Die Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c, 73d StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand, weil sich die Feststellungen nur auf den erzielten Gewinn beziehen, solche zum Erlangen des errechneten Gesamtbetrages aber fehlen.
5Allein der Erwerb und Weiterverkauf von Drogen rechtfertigt noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder deren Wertes nach §§ 73, 73c StGB. Hierfür muss vielmehr konkret festgestellt werden, dass dem Täter aus dem Verkauf tatsächlich Erlöse zugeflossen sind, über die er faktisch verfügen konnte (st. Rspr.; vgl. nur mwN).
6Hier hat das Landgericht zwar den Weiterverkauf der vom Angeklagten erworbenen Drogen bei der Darstellung der Höhe des von ihm dadurch erzielten Gewinns noch in ausreichender Weise festgestellt. Im Fall II.1 hat es aber zu Unrecht den Ankaufspreis in seine Schätzung einbezogen, denn diese Tat ist in zeitlicher Hinsicht vor den Drogengeschäften begangen worden, mit denen der Angeklagte seinen Gewinn erzielte. Es hat ferner keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass dem Angeklagten selbst aus den entsprechenden Verkäufen Erlöse in Höhe eines den erwirtschafteten Gewinn von 40.000 Euro übersteigenden Betrages zugeflossen sind. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch nicht den Ausführungen zur Begründung der Einziehungsanordnung oder sonst dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
73. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR492.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-84392