Leitsatz
1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.
Gesetze: § 10 Abs 1 S 1 StPOEG vom , § 229 Abs 3 S 1 StPO
Instanzenzug: Az: 2 StR 471/23 Urteilvorgehend Az: 2 StR 471/23 Beschlussvorgehend Az: 108 KLs 24/21
Gründe
1Die Nachprüfung des Urteils ergibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2Ergänzend bemerkt der Senat:
3Die Rüge des Verstoßes gegen § 229 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 10 EGStPO (hier und im Folgenden: in der Fassung vom ) ist unabhängig davon, ob das Rügevorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls unbegründet.
41. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5Die Hauptverhandlung in dem anfänglich gegen fünf Angeklagte geführten Verfahren, die am begonnen hatte, wurde – nach vorangegangenem Hauptverhandlungstermin vom – am , dem 106. Hauptverhandlungstag, unterbrochen. Das gegen die Angeklagte gerichtete Verfahren wurde am selben Tage abgetrennt, weil die sachverständig beratene Strafkammer die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten unter anderem wegen einer akuten schweren depressiven Erkrankung mit ungewissem Ausgang festgestellt hatte. Obwohl die Angeklagte am wieder verhandlungsfähig war, wurden die in der Folge für den 24. und bestimmten Hauptverhandlungstermine aufgehoben, da sich die Angeklagte vom bis zum aufgrund eines Kontakts mit Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, in Quarantäne befand. Ein weiterer für den anberaumter Hauptverhandlungstermin entfiel ebenfalls, weil ein Mitglied der Strafkammer in der Zeit vom bis zum wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann am fortgesetzt.
6Das Landgericht stellte am durch Beschluss fest, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom bis zum wegen der Erkrankung der Angeklagten gehemmt gewesen sei; zudem sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO die Frist des § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom bis zum und vom bis zum gehemmt gewesen, weil in diesen Zeiträumen eine Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht habe stattfinden können.
7Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, dass das Landgericht neben dem Hemmungstatbestand des § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO weitere Hemmungszeiträume auf § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gestützt habe, da weder eine mehrfache Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ohne dazwischen liegenden Verhandlungstag noch eine kumulative Anwendung beider Vorschriften in Betracht komme.
82. Ein Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Die Annahme des Landgerichts, der Lauf der Unterbrechungsfrist sei in den vorbezeichneten Zeiträumen nach § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO und § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gehemmt gewesen, lässt Rechtfehler nicht erkennen, so dass die Fortsetzung der Hauptverhandlung am die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO wahrte.
9a) Entgegen der Auffassung der Revision, konnte § 10 Abs. 1 EGStPO innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat zudem als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.
10aa) Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 und 2 EGStPO konnten die von der Revision geltend gemachten Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschrift nicht entnommen werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO war unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, längstens jedoch für zwei Monate, wobei die Fristen frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung endeten. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung folgte hieraus weder ein Verbot der wiederholten Hemmung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO noch die Notwendigkeit, in einem solchen Fall einen Fortsetzungstermin durchzuführen. Auch die Möglichkeit, die Hemmung bei Vorliegen einer anderen spezifischen Verfahrenslage auf einen weiteren Hemmungstatbestand zu stützen, wurde durch die in der Norm geregelte Beschränkung auf eine Höchstfrist von zwei Monaten (und zehn Tagen) nicht ausgeschlossen.
11Etwaige Beschränkungen, die bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO berücksichtigt werden mussten, waren auch § 10 Abs. 2 EGStPO nicht zu entnehmen. Vielmehr erstreckte sich nach dieser Vorschrift der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 EGStPO auch auf die in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO genannte Frist zur Urteilsverkündung.
12Danach waren wiederholte Hemmungen innerhalb der geregelten Höchstfrist vom Wortlaut der Vorschrift ebenso gedeckt wie eine kumulative Anwendung mit dem weiteren Hemmungstatbestand des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO.
13bb) Maßgeblich gegen die nach Auffassung der Revision vorzunehmenden Einschränkungen sprechen zudem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren gesetzgeberische Konzeption sowie ihr Sinn und Zweck.
14(1) § 10 EGStPO wurde durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom (BGBl. I, S. 569) eingeführt. Angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, die in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt hatte, sah sich der Gesetzgeber mit Blick auf das – auch in Ausnahmesituationen bestehende – Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung von Strafverfahren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom ‒ 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 54, und vom – 2 BvR 1405/17, Rn. 68) zu umgehender Reaktion veranlasst. Erklärtes Ziel war es, pandemiebedingte Aussetzungen von Hauptverhandlungen und deren Neubeginn zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 3 f., 32). Dabei waren die strukturellen Besonderheiten des Strafprozesses in den Blick zu nehmen, die die ununterbrochene Teilnahme der Richter (§ 226 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich des Angeklagten (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) verlangen und die – anders als etwa im Zivilprozess (vgl. § 128a ZPO) – ein Ausweichen auf eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung selbst in einfach gelagerten Fällen nicht gestatten, zugleich aber in besonderem Maße dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegen.
15Da sich insoweit die Regelungen zur Unterbrechung einer Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 1 und 2 StPO und die Hemmungstatbestände des § 229 Abs. 3 StPO trotz der im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom (BGBl. I, S. 2121) vorgenommenen Erweiterungen als nicht ausreichend erwiesen, war nach Auffassung des Gesetzgebers die Schaffung eines weiteren Hemmungstatbestands erforderlich (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 17).
16(2) Die gesetzgeberische Konzeption des in der Folge zusätzlich zu den in § 229 Abs. 3 StPO geregelten Hemmungstatbeständen geschaffenen § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO legt einen weiten Anwendungsbereich dieser Vorschrift nahe (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 431/20, BGHR EGStPO § 10 Abs. 1 Satz 1 Schutzmaßnahmen 1, und vom – 5 StR 121/21; BeckOK StPO/Gorf, 53. Ed., § 229 Rn. 12; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 229 Rn. 35; Saliger/Tsambiakis/Esser, Strafrecht der Medizin, 1. Aufl., § 20 Rn. 528; Wagner, ZIS 2020, 223, 225 f.; Spatschek/Feldle, StraFo 2021, 354, 357; Grözinger, StV Spezial 2021, 28, 29).
17(a) Dies zeigt sich zunächst darin, dass der Hemmungstatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO – anders als § 229 Abs. 3 StPO – unabhängig von der Dauer einer bereits begonnenen Hauptverhandlung galt, wodurch der Gesetzgeber durch die maßgebliche Orientierung am Infektionsgeschehen dem Gesundheitsschutz herausragendes Gewicht beimaß (vgl. Saliger/Tsambiakis/Esser, Strafrecht der Medizin, 1. Aufl., § 20 Rn. 525; Wagner, ZIS 2020, 223, 227). Zudem stellte die Vorschrift nicht auf die Verhinderung eines Angeklagten oder auf eine zur Urteilsfindung berufene Person (vgl. § 229 Abs. 3 StPO) ab. Ausreichend war es, dass die Hauptverhandlung wegen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, wodurch auch Beeinträchtigungen anderer Verfahrensbeteiligter berücksichtigt werden konnten (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 32). Der Gesetzgeber untersagte auch nicht – abweichend von dem Vorschlag der Anwaltschaft, innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes nur eine einmalige Hemmung zuzulassen (vgl. DAV, Stellungnahme 21/2020, S. 5, abrufbar unter www.dav.de) – die mehrfache Anwendung des Hemmungstatbestands, indem er sich darauf beschränkte, eine Höchstdauer der Unterbrechung von zwei Monaten zu regeln (krit. Hiéramente, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 2, der ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass „im Regelfall“ eine wiederholte Hemmung unter Berufung auf § 10 EGStPO unzulässig sei).
18(b) Gesetzessystematisch platzierte der Gesetzgeber § 10 EGStPO nicht im Regelungsgefüge der §§ 228, 229 StPO. Dies verdeutlicht, dass ‒ anders als bei § 229 StPO ‒ nicht die Wahrung und Ausgestaltung der Konzentrationsmaxime im Vordergrund stand (vgl. zur Konzentrationsmaxime Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 229 Rn. 1; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 StPO Rn. 1), sondern in der Pandemie verfahrensökonomische Erwägungen bestimmend waren, um temporär eine flexible Reaktion auf das aktuelle Geschehen zu ermöglichen (krit. Grözinger, StV Spezial 2021, 28, 29; Spatschek/Feldle, StraFo 2021, 354, 358 f.). Der Ausnahmecharakter der Vorschrift zeigt sich auch darin, dass § 10 EGStPO von vornherein mit einer zeitlichen Begrenzung versehen war. Die Vorschrift sollte zunächst am außer Kraft treten. Nach Verlängerung der Geltungsdauer durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 482) bis zum und nach deren Wiedereinführung bei gleichzeitiger Herabsetzung der maximalen Hemmungsfrist auf einen Monat durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 1454) galt diese bis zum .
19(3) Für die Möglichkeit einer mehrfachen, gegebenenfalls auch auf unterschiedliche Tatbestände ohne die Notwendigkeit eines zwischenzeitlichen Fortsetzungstermins gestützte Hemmung spricht schließlich der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, mit Blick auf die Dynamik des Pandemiegeschehens § 10 EGStPO einen weiten Anwendungsbereich zu eröffnen. Danach sollten sämtliche Gründe erfasst werden, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstanden (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 32). So bedurfte es nicht des Vorliegens einer Krankheit im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO, vielmehr genügte der Verdacht, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu haben. Darüber hinaus konnte die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung ebenso auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung (vgl. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom – 1 Ss 235/20, StraFo 2021, 387 zur Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung) oder der Gesundheitsbehörden beruhen. Dabei mussten die vom Gericht angeordneten Schutzmaßnahmen nicht den gesundheitspolizeilich angeordneten oder empfohlenen Maßnahmen entsprechen; ausreichend war vielmehr, wenn sie nachvollziehbar – z.B. aufgrund ärztlicher Empfehlung (vgl. , NJW 2021, 2025, 2026) – die Verbreitung des Erregers verhindern konnten (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 32). Schließlich sollte ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung im Sinne des § 10 EGStPO auch vorliegen, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruhte (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 33; Deutscher, StRR 5/2022, 5, 13).
20(4) Der kumulativen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO und § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist, eine Hauptverhandlung könne „in den Fällen des § 10 EGStPO für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden“ (vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 33). Damit wurde lediglich das Zusammenspiel von § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO und den Unterbrechungsfristen in § 229 Abs. 1 und 2 StPO beschrieben. Eine Aussage zum Verhältnis der Hemmungstatbestände von § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO und § 229 Abs. 3 StPO wurde nicht getroffen. Dementsprechend ist diesem Teil der Gesetzesbegründung auch nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine – jedenfalls innerhalb des hier gewahrten Zeitraums von drei Monaten und zehn Tagen – auf beide Vorschriften gestützte, aufeinander folgende Hemmung ausgeschlossen sein sollte (aA Hiéramente, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 2).
21Die Annahme eines derartigen Exklusivitätsverhältnisses beider Normen liefe – ebenso wie die Forderung nach einem Fortsetzungstermin nach Wegfall eines Hemmungsgrundes im Sinne des § 10 EGStPO – dem Ziel der Flexibilisierung des Strafverfahrens zuwider, das der Gesetzgeber mit der Schaffung des zusätzlichen, von besonderen Voraussetzungen abhängigen Hemmungstatbestandes zur Bewältigung des Pandemiegeschehens verfolgte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die in § 229 Abs. 3 StPO geregelten Hemmungsgründe durch die Einführung des § 10 EGStPO nicht überflüssig geworden waren, sondern aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie ein weiterer Hemmungsgrund hinzugekommen war.
22Eine parallele Wertung findet sich im Übrigen in anderen strafprozessualen Vorschriften. In Fällen, in denen die Verhandlung zunächst nach § 138c Abs. 4 Satz 2, § 231a Abs. 3 Satz 4 StPO oder § 34 Abs. 3 Nr. 6 EGGVG unterbrochen ist und diese Unterbrechung mit einer Erkrankung des Angeklagten oder eines Richters zusammentrifft, sind der Vorsitzende bzw. das Gericht nicht gehindert, bei Ablauf der jeweiligen Frist dieser Vorschriften die Hauptverhandlung nunmehr wegen der fortdauernden Erkrankung nach § 229 Abs. 1 oder 2 StPO mit der Wirkung zu unterbrechen, dass die Hemmung nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen eintritt (vgl. LR-StPO/Becker, 27. Aufl. § 229 Rn. 26).
23b) Nach alledem wurde die Frist des § 229 Abs. 1 StPO, bei der es sich nicht um eine Frist im Sinne des § 43 StPO handelt und in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 65/20, Rn. 3, und vom – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622), gewahrt. Denn die Hauptverhandlung war zwischen dem Termin vom und dem nachfolgenden Termin vom nicht länger als drei Wochen unterbrochen.
24Die Zeit der Hemmung ist entsprechend § 209 BGB zu bestimmen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Hemmungsgrund eingetreten ist, und endet mit dem Tag seines Wegfalls. Beide Tage gehören zur Hemmungszeit und werden nicht in den Unterbrechungszeitraum eingerechnet (vgl. zu § 10 EGStPO ‒ 6 StR 316/23; außerdem , BGHZ 179, 361, 373 [zu § 209 BGB]; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 229 Rn. 31; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 27; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 229 Rn. 15).
25Die Unterbrechung erstreckte sich somit auf die Zeit vom bis zum , vom bis zum sowie vom 14. Februar bis zum , mithin auf 20 Tage.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2004:231024B2STR471.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 8
GAAAJ-84391