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BFH Urteil v. - X R 153/95

Gesetze: EStG § 10eEStG § 6aEStG § 52 Abs. 14

Leitsatz

Der spezifizierte Bauauftrag an einen Bauunternehmer ist noch kein "Beginn der Herstellung" im Sinn des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992. Wird mit den Arbeiten auf dem Grundstück erst nach dem begonnen, stehen dem Steuerpflichtigen daher die Grundförderung nach § 10e EStG 1992 und der Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6a EStG 1992 zu, auch wenn er bereits vor diesem Stichtag den Bauantrag gestellt und einen spezifizierten Bauauftrag an einen Bauunternehmer erteilt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 782
PAAAA-97492

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